4.4. Beschaffenheit
§ 53 Vorkehren für Behinderte
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten. Diese Pflicht entfällt, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegender Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über behindertengerechtes Bauen.
Aargauische Gesetzessammlungen
Nr. 713.100
Stand am 02.09.2024