Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 24.04.1988 (Stand 01.10.2018)

I.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 50   Bau- und Zonenreglement

1   In den Bau- und Zonenreglementen erlassen die Gemeinden Bau- und Nutzungsvorschriften.

2   Soweit notwendig, sind im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere Vorschriften zu erlassen über:

(…)
6.   behindertengerechtes Bauen
(…)

Art. 95   Gestaltungsplan/Form und Inhalt

1   Der Gestaltungsplan ist im Massstab 1:500 oder 1:200 anzufertigen.

2   Er enthält nach Bedarf Bestimmungen namentlich über:

(…)
4.   behindertengerechtes Bauen;
(…)

III.   LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG

Art. 177   Behindertengerechtes Bauen

1   Neue öffentliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind.

2   Bestehende öffentliche Bauten und Anlagen sind bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten den Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.

3   Bei der Errichtung von Wohnüberbauungen und grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen sowie bei deren Erweiterung und neubauähnlichem Umbau sind die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu berücksichtigen; der Gemeinderat kann für behindertengerechtes Bauen bezüglich der Bauziffern einen Bonus gewähren.

4   Auf Vorkehren für Behinderte darf nur verzichtet werden, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen.

5   Der Landrat erlässt in der Vollziehungsverordnung Detailvorschriften über die baulichen Massnahmen für Behinderte.

 

Nidwaldner Gesetzessammlung
Nr. 611.01

Stand am 04.09.2024

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: NW. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.