I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 50 Bau- und Zonenreglement
1 In den Bau- und Zonenreglementen erlassen die Gemeinden Bau- und Nutzungsvorschriften.
2 Soweit notwendig, sind im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere Vorschriften zu erlassen über:
(…)
6. behindertengerechtes Bauen
(…)
Art. 95 Gestaltungsplan/Form und Inhalt
1 Der Gestaltungsplan ist im Massstab 1:500 oder 1:200 anzufertigen.
2 Er enthält nach Bedarf Bestimmungen namentlich über:
(…)
4. behindertengerechtes Bauen;
(…)
III. LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG
Art. 177 Behindertengerechtes Bauen
1 Neue öffentliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind.
2 Bestehende öffentliche Bauten und Anlagen sind bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten den Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.
3 Bei der Errichtung von Wohnüberbauungen und grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen sowie bei deren Erweiterung und neubauähnlichem Umbau sind die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu berücksichtigen; der Gemeinderat kann für behindertengerechtes Bauen bezüglich der Bauziffern einen Bonus gewähren.
4 Auf Vorkehren für Behinderte darf nur verzichtet werden, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen.
5 Der Landrat erlässt in der Vollziehungsverordnung Detailvorschriften über die baulichen Massnahmen für Behinderte.
Nidwaldner Gesetzessammlung
Nr. 611.01
Stand am 04.09.2024