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Artikel «Baurecht – Bedeutung der Norm SN 521 500» (2000)

„In der Bundesverfassung von 2000 ist das Gleichstellungsgebot für Behinderte verankert. Im Bauwesen sollte dieses verfassungsrechtliche Grundrecht durch die kantonalen Baugesetze und Bauverordnungen gewährleistet werden. Der Vollzug baugesetzlicher Bestimmungen zum behindertengerechten Bauen zeigt allerdings eine andere Realität. Nicht grundlos wurde letztes Jahr die

Artikel «Behindertengerechtes Bauen auf der anderen Seite der Erde» (1989)

„In Japan fand 1988 der Weltkongress und die Delegiertenversammlung von «Rehabilitation International» statt. Joe A. Manser hatte die Gelegenheit, für die Schweiz als Delegierter von Pro Infirmis daran teilzunehmen. Er nutzte die Chance zum Erfahrungsaustausch und um festzustellen, ob Bauen für «behinderte Japaner» dasselbe ist, wie bauen

Artikel «Absichtserklärung zum behindertengerechten Bauen in der Schweiz» (1984)

„In den Jahren 1980 bis 1983 war eine spürbare Verbesserung der baulichen Umwelt für Behinderte und Betagte festzustellen. Diese Entwicklung war vor allem einigen Behindertenorganisationen sowie engagierten Betroffenen und Fachleuten zu verdanken. Mit den zunehmenden Anstrengungen wuchs auch das Interesse an der Zusammenarbeit

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