Die Anforderungen an taktile und akustische Zusatzeinrichtungen an Lichtsignalanlagen und deren Anwendung sind in dieser VSS Norm geregelt.

Im Sinne der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit müssen Fussgängerlichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Zusatzsignale sind notwendig damit sie an Lichtsignalanlagen die Ampelphasen erkennen und die Strasse sicher überqueren können. Die VSS Norm 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile und akustische Zusatzeinrichtungen» regelt die Anforderungen.

 

 

      Verkehrsraum: Fuss-Radwege und Strassen. Themen Publikationen: Lichtsignal / akustische und taktile Signale. Publikationsarten: Norm-Rezensionen.