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Richtlinien «Strassen – Wege – Plätze» 2024

Die 2003 von der Schweizer Fachstelle als erster umfassender Anforderungskatalog für den öffentlichen Raum publizierten Richtlinien sind im Januar 2024 in einer zweiten, überarbeiteten Auflage neu erschienen. Sie wurden an den aktuellen Stand des Wissens und die geltenden Normen angepasst.

Artikel «Grünes Licht für Blinde an Ampelanlagen» (2000)

„Seit dem Jahr 2000 erhalten auch blinde und sehbehinderte Personen „grünes Licht“ an Fussgängerampeln. Mit der Publikation der Norm SN 640 836-1 „Signale für Sehbehinderte“ liegt ein Planungsinstrument vor, das die zusätzlichen Signale definiert und die technischen Anforderungen und Einsatzkriterien festlegt.“ Aktuell sind die

Artikel «Ampelzusatzgeräte – neuer Test» (2000)

„Damit Lichtsignalanlagen auch sehbehinderten und blinden Menschen Sicherheit bei der Strassenquerung bieten, sollen diese mit akustischen und taktilen Zusatzgeräten ausgerüstet werden. Eine einheitliche Praxis in der ganzen Schweiz ist anzustreben, damit auch ortsfremde Personen die Ampelphasen richtig erkennen können. 1996 hat

Artikel «Ampelzusatzgeräte: akustisch + taktil» (1996)

„Das Überqueren von Fahrbahnen und Strassen stellt für blinde und sehbehinderte Menschen ein besonderes Problem und Risiko dar. Auch bei ampelgeregelten Übergängen sind sie zumeist auf die Hilfe sehender Mitmenschen angewiesen. Mit akustischen und taktilen Ampelzusatzgeräten wird ihre Sicherheit und Selbständigkeit im Verkehr

bulletin Nr. 25 / 1996 – «Die Fachstelle empfiehlt: Küchen à la carte»

Die Themen im Überblick: Verhindern Brandschutzvorschriften die Integration Behinderter? Die (behindertenge-) rechte Küche Das kleine Küchen-ABC Vorgehen bei einer Anpassung Tips für die Anpassung Aus den Kantonen und Regionen Mitteilungen: Bauberater-Tagungen, Neue Kurse bei FST, Selber «er-fahren» im Rollodrom Ampelzusatzgeräte: akustisch + taktil Natel D:

VSS 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile und akustische Zusatzeinrichtungen»

Im Sinne der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit müssen Fussgängerlichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Zusatzsignale sind notwendig damit sie an Lichtsignalanlagen die Ampelphasen erkennen und die Strasse sicher überqueren können. Die VSS Norm 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile

Einführung zur Norm «Hindernisfreier Verkehrsraum»

Im Dezember 2014 hat der VSS nach einer mehrjährigen Erarbeitungsphase die Norm SN 640 75 «Hindernisfreier Verkehrsraum» publiziert. Sie legt fest, welche Grundsätze und Mindestanforderungen bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von hindernisfreien Verkehrsanlagen einzuhalten sind. Die neue Norm

Merkblatt 115 «Fussgänger-Lichtsignalanlagen»

An Lichtsignalanlagen sind Zusatzeinrichtungen notwendig damit sehbehinderte und blinde Personen die Ampelphasen erkennen und die Strasse sicher überqueren können. Eine einheitliche Ausführung der Signale in der ganzen Schweiz ist dabei unabdingbar damit Fehlinterpretationen vermieden werden. Abweichungen von dem geltenden Standard würden

Merkblatt 114 «Leitliniensystem Schweiz»

Das Leitliniensystem Schweiz wurde 1995 von der Schweizer Fachstelle, in Zusammenarbeit mit den SBB entwickelt und ist seit 2005 in der VSS-Norm 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für Sehbehinderte» geregelt. Der Einsatz taktil-visueller Markierung im Verkehrsraum erfolgt nach den Grundsätzen und

Richtlinien «Strassen – Wege – Plätze»; 2003

Die 2003 von der Schweizer Fachstelle publizierten Richtlinien bieten als Vorläufer der Norm Hindernisfreier Verkehrsraum eine Übersicht über die Anforderungen an die hindernisfreie Konzeption und Gestaltung von Strassen, Wegen und Plätzen. Per Ende 2014 ist die VSS Norm SN 640