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Merkblatt 150 «Rollstuhlgerechte Ladeplätze»

Gestützt auf das Klimaziel des Bundes wird der Umstieg auf Elektromobilität in der ganzen Schweiz gefördert, die Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen befindet sich im Aufbau. Ladestationen müssen für Personen mit Rollstuhl gleichwertig verfügbar und zugänglich sein, um Diskriminierung zu

Merkblatt 122 «Wertstoffsammelstellen»

Für die Erstellung von hindernisfreien Wertstoffsammelstellen müssen die Sammelbehälter selbst, sowie der Zugang und die gesamte Fläche der Sammelstelle hindernisfrei gestaltet werden. Je nach Art und Bedienung der Sammelbehälter, sind die Anforderungen an die Positionierung der Manövrierflächen und an die Bedienelemente

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Gestützt auf das Klimaziel des Bundes wird der Umstieg auf Elektromobilität in der ganzen Schweiz gefördert, die Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen befindet sich im Aufbau. Ladestationen müssen für Personen mit Rollstuhl gleichwertig verfügbar und zugänglich sein, um Diskriminierung zu

Trottoir- und Randabschlüsse – Test 2003

Im Hinblick auf die Publikation der Richtlinien „Strassen – Wege – Plätze“ hat die Schweizer Fachstelle 2003 auf einem Werksgelände der Stadt Zürich Tests mit verschiedenen Randabschlüssen durchgeführt. Untersucht wurde, ob mit einem schräg gestellten Randstein eine bessere Lösung für

Artikel «Leitlinien-System Schweiz» (1998)

„Die Orientierung im öffentlichen Raum, insbesondere in komplexen Situationen, stellt für sehbehinderte und blinde Menschen eine grosse Herausforderung dar. Da sie speziell auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, wird dem selbständigen Auffinden von Haltestellen, Buseinstieg, Abfahrtsgeleise und Treppenabgängen, sowie dem Umsteigen zwischen zwei Verkehrsmitteln besondere Bedeutung

Artikel «Pflästerungen: Schön nachteilig!» (2002)

„Natursteinpflästerung und eine behindertengerechte Oberflächengestaltung von Strassen und Plätzen – ist das überhaupt möglich? Warum es möglich sein muss und wie geeignete Lösungen aussehen können, zeigt das Beispiel von Stein am Rhein.“ Der Fachartikel datiert von 2002. Seit 2014 sind die Anforderungen an

Artikel «Test von Trottoir- und Randabschlüssen» (2003)

„Seit 1988 müssen gemäss der Norm SN 521 500 «Behindertengerechtes Bauen» Fussgänger- und Fahrbereiche überall durch eine Absatz getrennt werden. Für Trottoirabsenkungen legte die Norm als Kompromiss zwischen den Bedürfnissen sehbehinderter und gehbehinderter Personen eine Absatzhöhe von 30 mm fest. In der Praxis musste

Artikel «Sicherheit durch Randabschlüsse» (2007)

„Die strassenverkehrsrechtliche Bedeutung von Trottoir- und Randabschlüssen für Menschen mit Sehbehinderung wird von der Verkehrsplanung oft missachtet. Der Trend, in verkehrsberuhigten Zonen auf ertastbare Abgrenzungen zu verzichten, widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen an Sicherheit und Orientierung.“   Der Artikel aus dem bulletin Nr. 46 /

Artikel «Sicherheit für Sehbehinderte: Erfolg vor Bundesgericht» (2010)

„Das Tiefbauamt der Stadt Zürich weigerte sich über Jahre, Strassenanlagen sehbehindertengerecht gemäss Normen und Richtlinien zu bauen! Jetzt hat das Bundesgericht einer Einsprache der Fachsteile nach BehiG Recht gegeben. Das Bundesgericht stützt die Forderung nach einer taktilen Trennung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn gemäss Norm als wesentliche Grundanforderung für

Artikel «Ohne Sehen zu können, sicher über die Strasse» (2015)

„Fussgängerstreifen sind nach Möglichkeit auf gerader Strecke und rechtwinklig zur Fahrbahn anzuordnen, verlangt die neue VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Was heisst «nach Möglichkeit» und was ist zu tun, wenn dies nicht  möglich ist? Diese Frage wurde in einer Gesprächsrunde diskutiert und die

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