schräger Randstein als Abgrenzung zwischen Radweg und Trottoir
Auf Velorouten müssen Trennelemente zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn mit dem weissen Stock ertastbar, für Führhunde erkennbar und gleichzeitig mit dem Velo überfahrbar sein.

Bei allen Übergängen zwischen einer Fahrbahn und einer gemeinsamen Fläche für den Fuss- und Veloverkehr, sowie bei Trottoirüberfahrten, wo der Veloverkehr den Fussgängerbereich quert, muss die Abgrenzung mittels Trennelementen sorgfältig geplant und ausgeführt werden, um die Sicherheit aller Nutzergruppen zu gewährleisten. Die VSS Norm regelt die Anforderungen (Anh. Ziff. 7.1.3).

Je nach Einsatzort ist zu unterscheiden, ob die Trennelemente nur mit dem Velo oder auch mit Fahrhilfen für den Aussenraum, Rollstühlen und Rollatoren befahrbar sein müssen (Anh. Ziff. 7.1.3). Wo Fussgänger queren, müssen für Querungen geeignete Trennelemente eingesetzt werden. Beim Übergang von einem Radstreifen auf einen gemeinsamen Fuss- und Veloweg oder bei einer Trottoirüberfahrt, ist in der Regel alleine die Befahrbarkeit mit dem Velo für die Wahl des Trennelementes ausschlaggebend.

Für Abgrenzungen, die sowohl mit dem Velo als auch mit Fahrhilfen befahrbar sein müssen sind folgende Trennelemente geeignet (Ziff. 7.1.3):

  • niedrige schräge Randabschlüsse, Höhe 40 mm, Breite 0.16 m. Mit einer Breite von 0.16 m sind diese komfortabler zu befahren als bei Breiten von 0.13 – 0.15 m
  • vertikale Absätze von 30 mm Höhe in Kombination mit breiten punktuellen Auffahrtsrampen

Bei Auffahrten für den Veloverkehr, welche nur mit dem weissen Stock ertastbar, jedoch nicht für Personen mit Fahrhilfen befahrbar sein müssen, können zusätzlich zu diesen Trennelementen auch folgende Lösungen zum Einsatz kommen (7.1.3):

  • Schräge Randabschlüsse mit einer Höhe von 60 mm und einer Breite von 0.25 – 0.30 m wobei eine Breite von 0.30 m den Komfort für den Veloverkehr erhöht und eine Breite von 0.25 m die Ertastbarkeit mit dem weissen Stock verbessert und damit die Sicherheit für Sehbehinderte erhöht.
  • Niedrige Randabschlüsse kombiniert mit einer schmalen punktuellen Auffahrtsrampe welche den ertastbaren Randabschluss (vertikaler Absatz mit 30 mm Höhe oder schräger Randstein mit 40 mm Höhe) auf einer Breite von max. 0.50 m unterbricht (Anh. 7.1.2).

Die Angaben in der Norm SN 640 075 basieren auf den Untersuchungen im Rahmen des Randsteinlabors, welche 2012/13 an der Förrlibuckstrasse in Zürich durchgeführt wurden.

Die Resultate des Randsteinlabors haben gezeigt, dass ein schräger Randstein mit einer Höhe von 60 mm und einer Breite von 0.30 m mit dem Velo komfortabler zu befahren ist, als ein schräger Randstein mit 40 mm Höhe und 0.16 m Breite.

Schmale punktuelle Auffahrtsrampen sind nur sinnvoll, wenn die Auffahrt mit dem Velo immer in demselben Winkel erfolgt und punktgenau vorausbestimmt werden kann, wo diese erfolgt. Dies kann z.B. bei der Auffahrt von einem Radstreifen auf einen gemeinsamen Rad- und Fussweg gegeben sein.

Abgrenzung zwischen parallel geführten Fuss- und Radwegen

Als Abgrenzung zwischen Fuss- und Radwegen auf der Strecke verbessern vertikale Randabschlüsse die Führung mit dem weissen Stock. Schräge Randabschlüsse ermöglichen bei Bedarf mit dem Velo auf die Fussgängerfläche auszuweichen, z.B. für Überholmanöver, und reduzieren das Sturzrisiko für Velofahrende. Schräge Randabschlüsse erfordern jedoch eine grössere Gesamtbreite der Anlage.

Stand 21. Oktober 2017