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Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen

Handläufe sind entscheidende Hilfsmittel für ältere Menschen, sehbehinderte, blinde oder gehbehinderte Personen, indem das Gehen und Steigen erleichtert wird, Abschrankungen und Brüstungen schützen vor Stürzen und verhindern das Unterlaufen von Hindernissen auf Kopfhöhe. Sie kommen insbesondere auf Wegen, Rampen und Treppen  sowie auf

Vertikale Erschliessung bei öffentlich zugänglichen Bauten

Anlagen für die vertikale Erschliessung sowohl im Innern als auch beim Zugang zu einem «öffentlich zugänglichen» Gebäude, müssen die Anforderungen nach Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» erfüllen. Höhenunterschiede müssen stufenlos, das heisst mit Rampen oder Aufzügen, überwunden werden können (Ziff. 3.1.2). Hinweis Stufen,

Aufzüge in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Anforderungen an hindernisfrei gestaltete Aufzüge ergeben sich aus den unterschiedlichen Fähigkeiten der NutzerInnen, sowie dem Platzbedarf von Hilfsmitteln wie Rollator, Rollstuhl, usw. Die Höhenüberwindung mittels einer Aufzugsanlage bietet eine grosse Nutzerfreundlichkeit sowie Flexibilität bei der Gebäudenutzung. Wo auf den

SN EN 81-70 «Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung»

Die Norm SN EN 81-70; 2018 wird durch die Ausgabe 2021 ersetzt. Ein nationaler Anhang präzisiert die Anforderungen für die Schweiz und klärt die Abgrenzung zur Norm SIA 500. Bei der SN EN 81-70 handelt es sich um eine harmonisierte

Bewegungsflächen in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Kapitel 3 und 7 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regeln die Anforderungen an Bewegungsflächen und deren Dimensionierung. Dieser Beitrag vermittelt eine Übersicht. Grundsätze für Bewegungsflächen gefällefreie Bewegungsflächen, ausgenommen auf Rampen oder in Räumen deren Zweck ein Gefälle erfordert (Ziff. 3.2.2)

Korridore in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in Kapitel 3 detailliert die Anforderungen an Korridore. Nutzbare Breite und Höhe Nutzbare Breite: min. 1.20 m; Geringere Breiten zwischen 1.00 und 1.20 m sind nur bedingt zulässig, d.h. nur wenn im Bestand nicht korrigierbar ist.

Türen, Fenstertüren und Durchgänge bei öffentlich zugänglichen Bauten

Bei Türen, Fenstertüren und Durchgängen beschreibt die Norm SIA 500«Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3.3) die Anforderungen an Lichtbreite, Schwelle und nötige Manövrierflächen, um Türen und Fenstertüren betätigen zu können. Sie gibt auch Hinweise für Windfänge, Karusselltüren, Drehkreuze und Erkennbarkeit der Türen. Breite

Böden und Bodenbeläge in öffentlich zugänglichen Bauten

Die  Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt im Kapitel 3.2 die Anforderungen, die Bodenflächen erfüllen müssen, um hindernisfrei zu sein. Im Anhang B nennt sie die generell zu Grunde liegenden Anforderungen an die Beschaffenheit. Die Eignung der Bodenbeläge für verschiedene Anwendungsbereiche wird nach den

Rampen bei öffentlich zugänglichen Bauten

Lassen sich Niveaudifferenzen beim Zugang oder innerhalb eines Gebäudes nicht vermeiden, sind Rampen erforderlich, da Stufen – selbst eine einzelne Stufe – für viele Personen ein unüberwindbares Hindernis darstellen. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt im Anhang C die

Horizontale Erschliessung öffentlich zugänglicher Bauten

Gemäss der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3) müssen alle Haupteingänge und die damit verbundenen äusseren und inneren Wege hindernisfrei zugänglich sein. Die Erschliessung ausschliesslich über einen hindernisfreien Nebeneingang ist nur bei einer Renovation oder einem Umbau zulässig (Ziff. 3.1.1), sofern die stufenlose Erschliessung des

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