Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 (Stand 01.03.2018)

3.2.   Übrige Begriffe und Messweisen

§ 41   Hindernisfreies Bauen

1 Die Norm SN 521 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) betreffend hindernisfreie Bauten ist für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie für Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen oder mehr als 50 Arbeitsplätzen verbindlich.

 

Rechtsbuch Kanton Thurgau
Nrn 700.1

Stand am 31.08.2018

Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen und Bauten mit Wohnungen. Rechtsebene / Standortkanton: TG. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.