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Zugangswege und Aussenanlagen in Wohnbauten

Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies die Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Dieser Beitrag beschreibt die minimalen Anforderungen aller relevanten Bereiche der Erschliessung und Anlagen ausserhalb des Wohnhauses, die unter

Zugangswege zu öffentlich zugänglichen Bauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» stellt unter Ziffer 3.4 präzise Anforderungen an Wege im Aussenraum, welche der Erschliessung von Gebäuden und Anlagen dienen. Gemäss Definition bezeichnet der Begriff «Erschliessung» in dieser Norm „zusammenhängende Weg- und Raumfolgen vom öffentlichen Strassenraum und den Parkierungsanlagen bis

Bewegungsflächen in Wohnbauten

Bewegungsflächen ausser- und innerhalb der Wohnungen, haben minimale Anforderungen zu erfüllen, damit das Gebäude hindernisfrei nutzbar ist. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» nennt die Anforderungen an Flächen ausserhalb der Wohnung in Kapitel 9 und innerhalb der Wohnung in Kapitel 10. Zudem empfiehlt

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