Mit richtig dimensionierten Bewegungsflächen an den entscheidenen Orten sind Wohnbauten für Besuchende im Rollstuhl nutzbar und lassen sich an individuelle Bedürfnisse anpassen.

Bewegungsflächen ausser- und innerhalb der Wohnungen, haben minimale Anforderungen zu erfüllen, damit das Gebäude hindernisfrei nutzbar ist. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» nennt die Anforderungen an Flächen ausserhalb der Wohnung in Kapitel 9 und innerhalb der Wohnung in Kapitel 10. Zudem empfiehlt sie in Ziffer 9.1.5 für eine optimale Hindernisfreiheit die Anforderungen an Bewegungsflächen in öffentlich zugänglichen Bauten zu übernehmen, die über die Minimalanforderungen hinausgehen.

Wende- und Freiflächen bestimmen die geometrischen Anforderungen an die Erschliessung, die Nutzflächen innerhalb von Räumen und die Freiflächen vor Bedienelementen. Sie ermöglichen Personen im Rollstuhl sich durchs Gebäude zu bewegen und die Einrichtungen und Apparate zu bedienen. Richtig dimensioniert erlauben sie die Wohnungseinrichtung an individuelle Bedürfnisse anzupassen.

Um hindernisfrei zu sein, müssen sich Bewegungsflächen an den Abmessungen eines Standard Handrollstuhls und dessen Platzbedarf zum Manövrieren orientieren. Wendeflächen von 1,40 x 1,70 m ermöglichen eine Drehung um 180°. Manövrierflächen von 1.40 x 1.40 m ermöglichen das ungehinderte Drehen um 90° und werden benötigt, wo eine Änderung der Bewegungrichtung von mehr als 45° notwendig ist.

Stellfläche eines Standard-Handrollstuhls   Rollstuhl Manövierfläche zum Drehen   Rollstuhl Manövierfläche zum Wenden

Bewegungsflächen in Wohnbauten

Ebene Flächen, die ohne einragende Bau- oder Ausstattungsteile ungehindert genutzt werden können (Begriffsklärung Ziffer 1.1), sind notwendig, um sich im Rollstuhl oder mit Gehhilfen bewegen zu können. Sie müssen an folgenden Stellen ausserhalb der Wohnungen permanent vorhanden und innerhalb im Sinne der Anpassbarkeit herstellbar sein:

  • Freiflächen vor und neben Drehflügeltüren (Ziff. 9.2.3)
  • Wendeflächen in Laubengängen und Korridoren zur Erschliessung der Wohnungen (Ziff. 9.3.3)
  • Wendeflächen in wohnungsinternen Korridoren (Ziff. 10.1.1)
  • Manövrierflächen am An- und Austritt sowie auf Zwischenpodesten von Treppen (Ziff. 9.2.4, 9.5.1)
  • Manövrierflächen am An- und Austritt sowie auf Zwischenpodesten von Rampen (Ziff. 9.4.3)
  • Manövrierflächen auf Podeste vor Aufzügen (Ziff. 9.5.1, 9.6.1)
  • Freifläche am An- und Austritt von wohnungsinternen Treppen für den Einbau von Hebesystemen (Ziff. 10.1.2)
  • Freiflächen vor Bedienelementen, wie z.B. Türschloss, Türgriff, Briefkasten, Klingeln, Ruftaster, Kochfelder, Backofen, Waschmaschine und Trockner (Ziff. 9.2.3, 9.6.1, 9.6.2, 10.5.3)
  • Manövrierflächen in Sanitärräumen, d.h. vor Sanitärelementen, wie Waschbecken, Klosettbecken, Duschen und Badewannen (Ziff. 10.2.1, 10.2.2)
  • Manövrierflächen in Küchen (Ziff. 10.3.3)
  • Manövrierflächen in Zimmern (Ziff. 10.4)
  • Manövrierflächen in Abstellräumen (Ziff. 10.5.1)
  • Manövrierflächen in Waschküchen (Ziff. 10.5.2, 10.5.3)
  • Manövrierflächen auf rollstuhlgerechten Parkfeldern (Ziff. 9.7.1)

Ausreichend Durchgangsbreite

Wege, Korridore und Türen habe eine minimale nutzbare Breite einzuhalten, um sich mittels Hilfsmittel bewegen zu können. Hierbei sind wieder die Dimensionen eines Standard-Rollstuhls und der Platzbedarf zum Manövriere massgebend.

  • Korridorbreite bei seitlich abgehender TürKorridore mit seitlich angeordneten Türen und Durchgängen sind (ausserhalb  und innerhalb der Wohnung) mindestens 1,20 m. Das ermöglicht die Zugänglichkeit aller Türen und das Einbiegen mit dem Rollstuhl in die Räume (Ziff. 9.3.1, 10.1.1).
  • Ohne seitlichen Abgang sind geringere Breiten bis mindestens 1,00 m erlaubt (Ziff. 9.3.2, 10.1.1).
  • Breiten unter 1,00 m sind nicht zulässig (Ziff. 10.1.1).
  • Türen haben eine minimale, nutzbare Breite von 0,80 m (Ziff. 9.2.1).

Stufenlosigkeit

Alle Elemente der Erschliessung und Nutzflächen müssen stufen- und schwellenlos sein (Ziff. 9.1.1), innerhalb der Wohnung zudem frei von Absätzen (Ziff. 10.1.1).

  • Zugangswege zum Haus
  • Verbindungsweg zwischen Haus und Parkplatz / Parkierungsanlage
  • Wege zu gemeinsam genutzten Aussenanlagen, wie z.B. Sitz-, Grill-, Sport- und Spielplatz (Ziff. 1.1 und Auslegungen SIA 500:2009, A20)
  • Wege und Korridore innerhalb des Hauses zu den Wohnungen, den Kellerabteilen, Abstellräumen, Gemeinschaftsräumen und zur Waschküche
  • Wege und Korridore in den Wohnungen
  • Nutzflächen der Wohnungen, d.h. Zimmer, Küche, Wohnraum, Sanitärräume, Abstellraum

Bewegungssicherheit

Hindernisse, die Bewegungsflächen beeinträchtigen, sind zu vermeiden, zu eliminieren oder müssen, falls dies nicht möglich ist, kenntlich gemacht werden:

  • Bewegungsflächen müssen frei bleiben von einragenden Bau- oder Ausstattungsteilen (Ziffer. 9.3.4).
  • Jedes Ausstattungsteil oder Konstruktionselement, dass seitlich um mehr als 0,10 m in den Bewegungsraum hineinragt oder eine nutzbare Höhe von 2,10 m unterschreitet, wird als räumliche Gefahrenstellen betrachtet. Das könnten beispielsweise hervorstehende Informationstafeln oder Briefkästen, aber auch Treppenläufe oder geneigt Bauteile sein (Ziff. 9.3.4).
  • Räumliche Gefahrenstellen, die die nutzbare Breite oder nutzbare Höhe der Bewegungsfläche einschränken, sind taktil erfassbar zu gestalten und visuell zu kennzeichnen (Ziff. 9.3.4).
  • Flächen unter Treppenläufen und Hindernisse, denen Unterkante höher als 0.30 m über Boden liegen, müssen entweder mit einer Barriere oder mit einem Sockel von mindestens 30 mm ertastbar sein. Die Barriere sollte eine Höhe von 1.00 m (Richtwert) aufweisen und mit einer unteren Traverse auf maximal 0.30 m über Boden versehen werden (Ziff. 9.3.5).
  • Bewegliche Ketten oder Seile sind für die Abschrankungen nicht zulässig (Ziff. 9.3.5).
  • Enden und Ecken von Abschrankungen, die in den Bewegungsraum ragen, müssen mit einem durchgehenden vertikalen Abschluss versehen sein (Ziff. 9.3.5).

Bodenbeläge

Beläge sind so zu wählen, dass sie gleitsicher und auch mit Hilfsmitteln wie Rollator, Gehstützen oder Rollstuhl sicher zu begehen und befahren sind (Ziff. 9.1.1, Korrigenda C3 und Anhang B «Eignung von Bodenbelägen»).

Beurteilungskriterien und Detailangaben zu hindernisfreien Bodenbelägen finden Sie in unserem Beitrag «Böden und Bodenbeläge in Wohnbauten».

 

Stand 14.09.2023

      Bauten mit Wohnungen: Anpassbare Wohnungen. Themen Fachinformationen: Bewegungsfläche / Durchfahrbreite und Hindernisse.