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Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen

Handläufe sind entscheidende Hilfsmittel für ältere Menschen, sehbehinderte, blinde oder gehbehinderte Personen, indem das Gehen und Steigen erleichtert wird, Abschrankungen und Brüstungen schützen vor Stürzen und verhindern das Unterlaufen von Hindernissen auf Kopfhöhe. Sie kommen insbesondere auf Wegen, Rampen und Treppen  sowie auf

Schutzinseln

Schutzinseln erleichtern Menschen mit Wahrnehmungsbeeinträchtigungen eine Lücke im Verkehr zu erkennen. Sie können sich bei jeder Teilquerung auf die jeweilige Fahrspur konzentrieren. Schutzinseln verkürzen die Querungsdistanz, reduzieren damit den Zeitdruck und erhöhen die Sicherheit für Menschen mit Gehbehinderung. Fussgängerstreifen sind daher

Taktile und akustische Signale

Im Sinne der Gleichstellung und der Chancengleichheit müssen Fussgänger-Lichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu hat die Fachstelle am Beispiel des Kantons Zürich zusammengestellt. Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält folgende Grundsätze

Fussgängerlichtsignale

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» legt fest, dass Fussgängerlichtsignale so zu steuern sind, dass auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderung genügend Zeit zum Queren haben. dass Anforderungsgeräte für alle erreichbar und benutzbar sind und dass die Fussgängerphasen

Rechtwinkligkeit von Fussgängerstreifen

Gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» sind Fussgängerstreifen nach Möglichkeit auf gerader Strecke und rechtwinklig zum Fahrbahnrand anzuordnen (Anh. Ziff. 8.1.4). Hintergrund für diese Anforderung ist, dass Menschen mit Sehbehinderung sich mit dem weissen Stock am Fahrbahnrand ausrichten und rechtwinklig

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