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Loi sur les constructions, Canton de Neuchâtel

CHAPITRE 2 Dispositions cantonales de polices de constructions Section 4: Accessibilité des constructions Art. 20   Principe L’accessibilité des constructions et installations aux personnes handicapées physiques et sensorielles doit en principe être assurée. Art. 21   Constructions nouvelle 1.   Les constructions

Raumplanungs- und Baugesetz, Kanton Freiburg

Art. 6   Kommission für behindertengerechtes Bauen Es wird eine Kommission für behindertengerechtes Bauen eingesetzt, welche die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von Bauten und Anlagen für behinderte Personen prüft, in diesem Bereich Empfehlungen abgibt und Projekte, die in

Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Bern

Art. 5   Abgeltungen für Investitionen (…) 2.   Fahrzeuge und Anlagen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht.   Bernische Gesetzessammlung N° 762.4 Stand am 13.09.2018

Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Wallis

Art. 3   Massnahmen (…) 2   Er leistet den Transportunternehmungen, im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung, Abgeltungen, Beiträge und Darlehen für ihre Investitions- und Betriebskosten. (…) Art. 6   Investitionsbeiträge 1   Gemäss Bundesrecht gewährt der Kanton Darlehen und Finanzhilfen

Baugesetz, Kanton St. Gallen

8. Technische Anforderungen I.   Bauvoraussetzungen und Beschaffenheit der Bauten Art. 102   Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung 1   Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, die neu erstellt werden, oder Teile, die erneuert werden, werden hinsichtlich des Zugangs hindernisfrei und

Strassengesetz, Kanton St. Gallen

Abschnitt III.   Strassenbau 1.   Allgemeines Art. 32   Strassenbau / Voraussetzungen 1   Strassen werden gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert: (…) d) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten Art. 33   Grundsätze 1

Strassengesetz, Kanton Zürich

§ 14 Projektierungsgrundsätze Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer

Baugesetz, Kanton Zürich

1.   Abschnitt: Die Bauvorschriften B.   Grundanforderungen an Bauten und Anlagen § 239a.   Neu- und Umbauten / Im Allgemeinen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 Bst a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember

Strassengesetz, Kanton Zug

§ 19 Strassenbaupolizeiliche Vorschriften/Weitere Vorschriften 1 Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung weitere Vorschriften über (…) e) bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte.   Gesetzessammlung Zug Nrn. 751.14 Stand am 06.01.2020

Baugesetz, Kanton Zug

2.   Kantonale Pläne und Bauvorschriften § 10a   Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. 2