Auch in Tempo-30-Zonen können Fussgängerstreifen eine zielführende und geeignete Massnahme sein um die Sicherheit älterer und sehbehinderter Menschen bei einem punktuellen Querungsbedürfnis zu gewährleisten.

Gemäss der Bundesverordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen ist die Anordnung von Fussgängerstreifen in diesen Zonen unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen diese jedoch angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.

Die Ausnahmeregelung, welche namentlich für Schulen und Heime aufgeführt wird, weist darauf hin, dass unbestritten ist, dass schwächere Verkehrsteilnehmende (Kinder, ältere und behinderte Menschen) auch bei Tempo 30 auf Schutzmassnahmen angewiesen sind. Der Zugang zu baulichen Anlagen darf nach dem Grundsatz der Gleichstellung jedoch nicht auf Schulen und Heime reduziert werden. Den Schutzbedürfnissen von Menschen mit Behinderungen muss auf dem ganzen Fusswegnetz Rechnung getragen werden.

Nach Strassenverkehrsgesetz Art. 3, Abs. 4, können Anordnungen wie z.B. Fussgängerstreifen erlassen werden, soweit die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dies erfordern.

 

      Verkehrsraum: Strassen. Themen Publikationen: Fahrbahnquerung / Fussgängerstreifen. Publikationsarten: Positionspapiere.