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Merkblatt 120 «Bus-Haltestellen»

Die Erstellung hindernisfreier Bushaltestellen ist Aufgabe der Strasseneigentümer, das heisst der Gemeinden und Kantone. Der Bund hat in Art. 22 Abs. 1 BehiG eine Frist für die Anpassung von Haltestellen geregelt, bietet jedoch für Bushaltestelle im Gegensatz zu Bahnanlagen keine

Plattform von Bushaltestellen

Manövrierflächen Im Bereich des rollstuhlgerechten Einstiegs sind ausreichend grosse Manövrierflächen erforderlich um die Einfahrt mit Hilfsmitteln zu gewährleisten.  Die freie Fläche für den Ein- und Ausstieg erstreckt sich mindestens zwischen 4.20 m und 9.60 m hinter der Haltelinie des Busses,

Höhe und Form von Bus-Haltekanten

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs müssen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz BehiG autonom benutzbar sein. Die Botschaft zum BehiG präzisiert, dass bis Ende 2023 eine «möglichst lückenfreie Transportkette für Menschen mit Behinderung» auszubauen ist. Als BehiG-konform gilt eine Haltekantenhöhe von min. 22 cm, die

Auffindbarkeit von Haltestellen

Wegführung und Orientierung an Haltestellen Folgende Massnahmen ermöglichen Menschen mit Sehbehinderung eine Haltestelle zu erkennen, die Einstiegsposition und Informationsträger aufzufinden: Die Wegführung ist grundsätzlich – so auch im Umfeld von Haltestellen – mit Wegbegrenzungen (z.B. Trottoirrand, Gebäudefront, Wegrand) oder mit

Möblierung und Informationsträger an Haltestellen

Anordnung von Möblierungselementen Die Haltestellenmöblierung darf die Manövrierfläche für den Einstieg ins Fahrzeug nicht einschränken. Auf Rampen dürfen keine Möblierungen und Informationsträger aufgestellt werden. Möblierungselemente müssen kontrastreich gestaltet sein.  Der Umriss von Möblierungselementen muss zwischen 0.30 m und 1.00 m

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält ergänzend zu den Vorgaben der VAböV und der AB-EBV folgende Grundsätze für die Ausführung von strassengebundenen Haltestellen fest. Ziel ist, dass der öffentliche Verkehr für Menschen mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen autonom

Informationselemente

Von den drei Möglichkeiten, Informationen im öffentliche Raum zu vermitteln, müssen nach dem Zweisinneprinzip immer mindestens zwei angeboten werden um die Zugänglichkeit für Personen mit sensorischen Einschränkungen zu gewährleisten. So sind Informationen immer visuell und situationsbedingt zusätzlich taktil oder akustisch,

Merkblatt 121 «Relief- und Brailleschriften»

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» legt fest, dass Informationen im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich zur visuellen Beschriftung auch taktil erfassbar ausgeführt oder akustische vermittelt werden müssen. Diese Anforderung gilt beispielsweise für Informationen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr: Bezeichnungen an

Merkblatt 050 «Bedienelemente und Automaten»

Hauptprobleme bei Automaten sind neben Stufen, engen Zugängen oder schlechter Lesbarkeit vor allem zu hoch angeordnete Bedienelemente. Dieses Merkblatt ist eine Grundlage für die Auswahl, Anordnung und Einrichtung von Bedienelementen und Automaten und stellt eine die Norm SIA 500 «Hindernisfreie

Bauliche Einrichtungen von Verkehrsanlagen

Einrichtungen von Verkehrsanlagen zählen zu den öffentlich zugänglichen Bauten und werden mit der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» geregelt. Dazu zählen insbesondere Bauten für den motorisierten Individualverkehr, wie Parkierungsanlagen, Tankstellen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Rastplätze sowie Stationsbauten an Bahnhöfen, Bushöfen,

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