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Fachberatung «sehbehindertengerechtes Bauen»

Komplexe Bauten und Verkehrsanlagen für Menschen mit Sehbehinderung sicher zu gestalten und ihnen die Orientierung zu ermöglichen ist eine Herausforderung. Mit ihrem spezialisierten Fachwissen berät die Fachstelle bei der Lösungssuche, der Beurteilung von baulichen Massnahmen, der Planung von Leitliniensystemen und

Beratungsstelle Höranlagen Ganze Schweiz

Beratung zur Höranlagen Beat Graf, Fachspezialist Höranlagen Feldeggstrasse 69 8008 Zürich Telefon 044 363 12 00 E-Mail   beat.graf@pro-audito.ch

Funktionskontrolle Höranlagen

St. Jakobstrasse 48 6330 Cham E-Mail  otto.kaegi@datazug.ch

Förderung altersgerecht gestalteter Wohnbauten (BWO)

Das Bundesamt für Wohnungwesen (BWO) fördert altersgerechte Wohnbauten, z.B. mit zinslosen Darlehen. Voraussetzung für den Erhalt von Fördergeldern ist die Einhaltung des Standards für altersgerechte Wohnbauten, der im Merkblatt «Gestaltung von altersgerechten Wohnbauten» des BWO festgehalten ist. Ein entsprechend gestaltetes

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

Bauberatung Orientierung & Mobilität Zug

Beratung zum sehbehinderten- und blindengerechten Bauen, insbesondere bei Fragen zur Orientierung, Mobilität und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung im Verkehrsraum und in Gebäuden Claudia Friedli SONNENBERG Heilpädagogisches Schul- und Beratungszentrum Landhausstrasse 20 6340 Baar Tel.   041 767 78 33

Strassengesetz, Kanton Zug

§ 19 Strassenbaupolizeiliche Vorschriften/Weitere Vorschriften 1 Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung weitere Vorschriften über (…) e) bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte.   Gesetzessammlung Zug Nrn. 751.14 Stand am 06.01.2020

Bauverordnung, Kanton Zug

§ 43   Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen 1   Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden. Gesetzessammlung Zug Nrn. 721.111 Stand am 31.08.2018

Baugesetz, Kanton Zug

2.   Kantonale Pläne und Bauvorschriften § 10a   Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. 2  

Bauberatung Orientierung & Mobilität Zentralschweiz

Beratung zum sehbehinderten- und blindengerechten Bauen, insbesondere bei Fragen zur Orientierung, Mobilität und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung im Verkehrsraum und in Gebäuden Felix Opel Fachstelle Sehbehinderung Zentralschweiz fsz Maihofstrasse 95c 6006 Luzern Tel.   041 485 41 41 Fax   041