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Fachberatung «sehbehindertengerechtes Bauen»

Komplexe Bauten und Verkehrsanlagen für Menschen mit Sehbehinderung sicher zu gestalten und ihnen die Orientierung zu ermöglichen ist eine Herausforderung. Mit ihrem spezialisierten Fachwissen berät die Fachstelle bei der Lösungssuche, der Beurteilung von baulichen Massnahmen, der Planung von Leitliniensystemen und

Beratungsstelle Höranlagen Ganze Schweiz

Beratung zur Höranlagen Beat Graf, Fachspezialist Höranlagen Feldeggstrasse 69 8008 Zürich Telefon 044 363 12 00 E-Mail   beat.graf@pro-audito.ch

Rechtliche Grundlagen – Zusatzsignale an Fussgänger-Lichtsignalanlagen

Die rechtlichen Grundlagen welche Betreiber von Lichtsignalanlagen verpflichten, Zusatzsignale für Sehbehinderte anzubringen, sind in diesem Dokument am Beispiel des Kantons Zürich dargelegt.

Funktionskontrolle Höranlagen

Winzerhalde 28 8049 Zürich E-Mail  canne.dora@hotmail.com

Funktionskontrolle Höranlagen

Speerstrasse 13 8820 Wädenswil E-Mail  Ernstmoser45@gmail.com

Förderung altersgerecht gestalteter Wohnbauten (BWO)

Das Bundesamt für Wohnungwesen (BWO) fördert altersgerechte Wohnbauten, z.B. mit zinslosen Darlehen. Voraussetzung für den Erhalt von Fördergeldern ist die Einhaltung des Standards für altersgerechte Wohnbauten, der im Merkblatt «Gestaltung von altersgerechten Wohnbauten» des BWO festgehalten ist. Ein entsprechend gestaltetes

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

Bauberatung Orientierung & Mobilität Zürich

Beratung zum sehbehinderten- und blindengerechten Bauen, insbesondere bei Fragen zur Orientierung, Mobilität und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung im Verkehrsraum und in Gebäuden Roseline Caprez Zürcher Sehhilfe Beratungsstelle Lutherstrasse 14 8004 Zürich Tel. 043 322 11 70 E-Mail  r.caprez@zkbv.ch

Strassengesetz, Kanton Zürich

§ 14 Projektierungsgrundsätze Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer

Bauverordnung II, Kanton Zürich

§ 19a   Liftanbauten Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn a.   der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient, b.