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Artikel «Ohne Sehen zu können, sicher über die Strasse» (2015)

„Fussgängerstreifen sind nach Möglichkeit auf gerader Strecke und rechtwinklig zur Fahrbahn anzuordnen, verlangt die neue VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Was heisst «nach Möglichkeit» und was ist zu tun, wenn dies nicht  möglich ist? Diese Frage wurde in einer Gesprächsrunde diskutiert und die

Artikel «Gehbehindert mobil – die VSS-Norm hilft» (2016)

„Mit der VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» wurden einige Neuerungen bei Fussgängerübergängen, Haltestellen, Belägen, Möblierungen und Kontrasten eingeführt, welche die Sicherheit und den Komfort für ältere und gehbehinderte Personen erhöhen. Die Massnahmen basieren unter anderem auf einer Studie mit Rollatornutzerinnen.“   Der Artikel aus dem

Artikel «Ampelzusatzgeräte – neuer Test» (2000)

„Damit Lichtsignalanlagen auch sehbehinderten und blinden Menschen Sicherheit bei der Strassenquerung bieten, sollen diese mit akustischen und taktilen Zusatzgeräten ausgerüstet werden. Eine einheitliche Praxis in der ganzen Schweiz ist anzustreben, damit auch ortsfremde Personen die Ampelphasen richtig erkennen können. 1996 hat

Grundlagen hindernisfreie Bushaltestellen

Die folgenden Berichte und Grundlagendokumente basierend auf Tests und Untersuchungen wurden bei der Festlegung von Normen und Richtlinien beigezogen. Sie geben einen Überblick über den Stand der Technik bei der Realisierung von hohen Haltekanten an der Schnittstelle zwischen Infrastruktur und

Merkblatt 120 «Bus-Haltestellen»

Die Erstellung hindernisfreier Bushaltestellen ist Aufgabe der Strasseneigentümer, das heisst der Gemeinden und Kantone. Der Bund hat in Art. 22 Abs. 1 BehiG eine Frist für die Anpassung von Haltestellen geregelt, bietet jedoch für Bushaltestelle im Gegensatz zu Bahnanlagen keine

Baustellen

Die VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt in Ziffer 27 folgende Schutzziele betreffend die Sicherheit und den Zugang von Menschen mit Behinderung bei Baustellen: Führung des Fussverkehrs, so dass Umleitungen und provisorische Wege mit Rollstuhl, Rollator und Gehhilfen

Plattform von Bushaltestellen

Manövrierflächen Im Bereich des rollstuhlgerechten Einstiegs sind ausreichend grosse Manövrierflächen erforderlich um die Einfahrt mit Hilfsmitteln zu gewährleisten.  Die freie Fläche für den Ein- und Ausstieg erstreckt sich mindestens zwischen 4.20 m und 9.60 m hinter der Haltelinie des Busses,

Höhe und Form von Bus-Haltekanten

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs müssen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz BehiG autonom benutzbar sein. Die Botschaft zum BehiG präzisiert, dass bis Ende 2023 eine «möglichst lückenfreie Transportkette für Menschen mit Behinderung» auszubauen ist. Als BehiG-konform gilt eine Haltekantenhöhe von min. 22 cm, die

Möblierung und Informationsträger an Haltestellen

Anordnung von Möblierungselementen Die Haltestellenmöblierung darf die Manövrierfläche für den Einstieg ins Fahrzeug nicht einschränken. Auf Rampen dürfen keine Möblierungen und Informationsträger aufgestellt werden. Möblierungselemente müssen kontrastreich gestaltet sein.  Der Umriss von Möblierungselementen muss zwischen 0.30 m und 1.00 m

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält ergänzend zu den Vorgaben der VAböV und der AB-EBV folgende Grundsätze für die Ausführung von strassengebundenen Haltestellen fest. Ziel ist, dass der öffentliche Verkehr für Menschen mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen autonom