loader

Bauverordnung, Kanton Wallis

2.2.4   Nutzungsziffern Art. 14   Nutzungsziffern – Zuschläge und Übertragung (…) 3   Für Gebäude, die der Gesetzgebung betreffend Integration von behinderten Menschen unterstellt sind, kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag von 2 Prozent auf die Geschossflächenziffer profitieren. (…) 3.3.1  

Baugesetz, Kanton Wallis

Art. 33   Vorbehalte zugunsten von Spezialgesetzgebungen 1   Vorbehalten bleiben technische Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben, wie die technischen Vorschriften zur Naturgefahrenprävention oder zu einer behindertengerechten Bauweise.   Kanton Wallis Nr. 705.1 Stand am 31.08.2018

Bauverordnung, Kanton Nidwalden

IV.   BAUVORSCHRIFTEN 8.   Behindertengerechtes Bauen § 68   Behindertengerechtes Bauen 1.   allgemein; anwendbare Bestimmungen 1   Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Seh- und Hörbehinderten zu berücksichtigen. 2   Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und

Bauverordnung, Kanton Luzern

§ 7   Sondernutzungspläne/ Form und Inhalt 1   Der Bebauungs- und der Gestaltungsplan sind in der Regel im Massstab 1:500 anzufertigen. Sie enthalten nach Bedarf namentlich Bestimmungen über (…) i.   behindertengerechtes Bauen, (…) § 45   Behindertengerechtes Bauen

Baubewilligungsdekret, Kanton Bern

4   Baueingabe Art. 13   Baueingabe / Inhalt 1   Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über (…) g)   die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG), den rollstuhlgängigen Zugang. (…)

Bauverordnung, Kanton Bern

Art. 43 Begriffe (…) 3   Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern. 4   Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen

Baugesetz, Kanton Bern

1   Öffentliches Baurecht 1.3   Konstruktion, Betrieb und Unterhalt Art. 22   Hindernisfreies Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich

Baugesetz, Kanton Basel-Stadt

3.III.   Behindertengerechtes Bauen § 62   Behindertengerechtes Bauen 1   Bauten und Anlagen, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Leistungen öffentlich angeboten werden sollen, müssen so erschlossen und eingerichtet werden, dass sie von Behinderten benutzt werden können, sofern dies

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2002, beschliesst: Abschn. 1   Allgemeine Bestimmungen Art. 1