Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD) vom 22.03.1994 (Stand 01.04.2017)

4   Baueingabe

Art. 13   Baueingabe / Inhalt

1   Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über

(…)
g)   die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG), den rollstuhlgängigen Zugang.
(…)

6   Materielle Prüfung

Art. 22   Materielle Prüfung / Bedenken oder Einwände besonderer Art

1   Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Fassung vom 29.10.1997), wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände der nachgenannten Art bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind:

(…)
d)   Missachtung von Vorschriften über Vorkehren im Interesse
Behinderter.
(…)

7   Bekanntmachung, Auflage

Art. 27   Kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung

(…)

5   Die Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung ist nicht möglich, wenn

a)   der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn und die privaten Organisationen nicht eindeutig bestimmt werden können,
b)   die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht,
c)   andere als die in Absatz 2 genannten wesentlichen öffentlichen Interessen berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild oder Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Hindernisfreiheit oder der Ortsplanung.

 

Bernische Gesetzessammlung
Nr. 725.1

Stand am 13.09.2018