Haltestelle mit Automat, Infostele, Text-to-speach-Taster, Mülleimer
Witterungsschutz, Möblierungselemente, Automaten und Informationen müssen allen Nutzern gleichberechtigt zugänglich sein und dürfen die Manövrierflächen auf Haltestellen nicht beeinträchtigen.

Anordnung von Möblierungselementen

  • Die Haltestellenmöblierung darf die Manövrierfläche für den Einstieg ins Fahrzeug nicht einschränken.
  • Auf Rampen dürfen keine Möblierungen und Informationsträger aufgestellt werden.
  • Möblierungselemente müssen kontrastreich gestaltet sein. 
  • Der Umriss von Möblierungselementen muss zwischen 0.30 m und 1.00 m über Boden ertastbar sein damit sie mit dem weissen Stock als Hindernis erkennbar sind. 

Sitzmöbel

  • Für ältere oder gehbehinderte Personen sind Sitze in ausreichender Anzahl erforderlich. 
  • Sitzbänke müssen eine horizontale Sitzfläche sowie Rücken- und Seitenlehnen aufweisen. Sitzhöhe vorzugsweise 45 cm – 50 cm über Boden.

Automaten

  • Vor Automaten ist eine freie Manövrierfläche von 1.40 m x 1.40 m erforderlich. Die seitliche Anfahrt mit dem Rollstuhl muss gewährleistet sein. Sie darf nicht durch Sockel, Ablagen, Möblierungselemente, oder Ähnliches eingeschränkt werden. 
  • Bedienelemente dürfen max. 1.10 m über Boden angeordnet werden.
  • Automaten müssen die Anforderungen gemäss Merkblatt 050 «Bedienelemente und Automaten» sowie die Vorgaben der Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV), Art. 8, erfüllen.

Witterungsschutz

  • Die Überdachung des Wartebereichs soll im Bereich der Sitzgelegenheiten erfolgen. 
  • Sie ist so gross zu wählen, dass zusätzlich zu den Sitzbänken ein überdachter Wartebereich von min. 1.10 m x 1.40 m für Personen im Rollstuhl als Schutz vor dem Regen (auch Schlagregen) vorhanden ist.
  • Trägerelemente für die Überdachung dürfen die Manövrierflächen für den Einstieg ins Fahrzeug nicht einschränken. 
  • Schräge Stützen dürfen bis auf eine Höhe von 2,10 m über Boden um max. 10 cm auskragen. 
  • Glaswände sind durch kontrastierende Rahmen und visuelle Markierung der Glasfläche zwischen 1,40 m und 1,60 m über Boden erkennbar zu gestalten. Min. 50% dieses Bereichs ist mit einer nicht transparenten Markierung mit Helligkeitskontrast Cm ≥ 0.6 gekennzeichnet, die Distanz zwischen einzelnen Markierungselementen darf maximal 0,10 m betragen.

Informationsträger

  • Visuelle Haltestellen- und Linienbezeichnungen sind zusätzlich entweder taktil oder akustisch anzuzeigen. An Mehrfachhaltestellen sind taktile Bezeichnungen nur möglich, wenn die Haltepunkte der Linienbusse fest zugewiesen sind.
  • Informationen über dynamische Anzeigen, z.B. Echtzeit-Abfahrtsanzeigen oder Bildschirmanzeigen, sind zusätzlich akustisch zu vermitteln. Diese Ansagen müssen über einen Taster bei Bedarf wiederholt abgerufen werden können. 

Position der Informationsträger

Reiserelevante Fahrgastinformationen und Bedienungselemente sind einheitlich nach folgenden Grundsätzen anzuordnen:

  • Liniennummer, Linienplan, dynamische Abfahrtsanzeiger oder Aushangfahrpläne sowie Taster zum Abrufen akustischer Informationen und dazugehörige Lautsprecher sind nach Möglichkeit bei der taktil-visuellen Einstiegsmarkierung zu positionieren.
  • Sind die Informationsträger mehr als 0.80 m von der Einstiegsmarkierung entfernt, z.B. an der Rückseite des Perrons oder des Trottoirs,  müssen taktil-visuelle Leitlinien von der Einstiegsmarkierung zum Informationsträger führen.
  • Zusätzlich wird die Einführung eines national einheitliches Systems für die drahtlose Übermittlung der Informationen auf ein persönliches Empfangsgerät empfohlen.

Hinweis: Der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband SBV empfiehlt das System INTROS, und stellt die App (für iPhones) zum Download zur Verfügung. 

  • Der Zugang zu Informationsträgern darf nicht durch Sitzbänke, Billetautomaten, Abfalleimer oder andere Möblierungselemente behindert werden. Vor den Informationsträgern ist eine freie Manövrierfläche von 1.40 m x 1.40 m erforderlich. 
  • Bedienelemente (z.B. Taster zur Anforderung der Sprachansage) sind auf einer Höhe von 1.0 m (max. 1.10 m) über Boden anzubringen. 

Visuelle Anzeigen

Gemäss VAböV, Art. 5 gelten für visuelle Anzeigen folgende Anforderungen:

  • Skizze Person vor Informationsträger, Höhe oberste Zeile max. 1.60 m über Boden vermasstDie oberste Zeile auf Bildschirm- und Aushangfahrplänen ist auf einer Höhe von max. 1.60 m über Boden anzubringen.
  • Die Schriftgrösse von Anzeigen muss min. 25 mm Versalhöhe pro 1m Lesedistanz betragen (minimale Versalhöhe statischer Fahrplananzeigen 4 mm, Empfohlen 5 mm).
  • Als Bemessungsbasis für die Schriftgrösse von Überkopf-Anzeigen gilt die Augenhöhe von 1.60 m und ein Betrachtungswinkel von 45°.
  • Der erforderliche Helligkeitskontrast statischer Schriftzeichen zum Hintergrund beträgt: CM ≥ 0,7; Hellbezugswert YhF ≥ 60 (gemäss SN 640 075, Anhang, Ziff. 13.5)
  • Der erforderliche Kontrast dynamischer Schriftzeichen auf Bildschirmen wird mit einem Verhältnis der Zeichenleuchtdichte zur Leuchtdichte des Hintergrundes von 1:3 bzw. 3:1 erfüllt.
  • Laufschriften sind gemäss TSI-PRM (EN 16584-2), mit einer Geschwindigkeit von max. 6 Zeichen pro Sekunde anzuzeigen, wobei jedes Wort während min. 2 s vollständig angezeigt werden muss.

 

Stand 18. Dezember 2019

      Verkehrsraum: Strassen. Öffentlicher Verkehr: Bushaltestellen und Tramhaltestellen. Themen Fachinformationen: Beschriftung / Signaletik, Möblierung / Sitzmöbel und Orientierung / Führung.

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