Fussgängerstreifen mit Lichtsignalanlage
An Fussgängerübergängen, Fussgängerstreifen, Trottoirüberfahrten, sowie an punktuellen Querungen ohne Vortritt müssen alle Nutzergruppen sicher queren können.

Punktuelle Querungen werden eingesetzt, wo Fussgängerinnen und Fussgänger aufgrund direkter Wegbeziehungen queren wollen. Sie werden auch eingesetzt, wo aus Sicherheitsgründen, z.B. aufgrund eines hohen Verkehrsaufkommens oder ungenügender Sichtweiten, Fussgängerinnen und Fussgänger gelenkt werden sollen, so dass sie an einer bestimmten, sicheren Stelle queren. Man unterscheidet zwischen Punktuellen Querungen mit Vortritt (Fussgängerstreifen, Trottoirüberfahrt, Unter-/ Überführungen) und jenen ohne Vortritt für den Fussverkehr (Mittelinsel ohne Fussgängerstreifen). Letztere werden z.B. eingesetzt wo ein Fussweg ausserhalb des Siedlungsgebietes eine Strasse quert.

Die bauliche Ausführung punktueller Querungen, ob mit Vortritt oder ohne Vortritt muss gemäss Norm SN 640 075 (Ziff. 19.1 und Anh. Ziff. 8.1) diverse Anforderungen erfüllen. Die Norm gibt detaillierte Vorgaben zu folgenden Themen und punktuellen Querungsformen:

Auffindbarkeit

  • Ein erhöhtes Quergefälle an Trottoirabsenkungen (Neigung max. 6%) ermöglicht Menschen mit Sehbehinderung die Querungsstelle aufzufinden (Anh. Ziff. 8.1.1).
  • Ist keine erhöhtes Quergefälle vorhanden, z.B. weil die Fahrbahn mit einem Vertikalversatz angehoben wird, oder weil das Trottoir auf einem längeren Streckenabschnitt nur mit einem niedrigen Randabschluss ausgeführt wird, sind taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder erforderlich, um die Querungsstelle zu kennzeichnen (Anh. Ziff. 8.1.1).
  • Bei Knoten mit Kriesverkehr ist die Führung zum Übergang besonders zu beachten, da die Orientierung im Verkehrsraum und entlang des Fahrbahnrandes aufgrund der verschiedenen Kurven sehr schwierig ist.
  • Bei Trottoirüberfahrten sind taktil-visuelle Markierungen erforderlich, um auf die Querstrasse und den Überfahrbereich aufmerksam zu machen (Anh. Ziff. 8.1.7).

Trottoirabsenkung_Fussgaengerstreifen

Trennelemente an Querungen

  • Trennelemente an Querungen müssen für Personen mit Rollstuhl oder Rollator befahrbar und gleichzeitig für Menschen mit Sehbehinderung mit dem weissen Stock ertastbar sein, so dass sie sich rechtwinklig zum Fahrbahnrand ausrichten und ihre Querungsabsicht durch hochhalten des weissen Stocks anzeigen können (Ziff. 19.1).
  • geeignet sind niedrige Randabschlüsse mit einem vertikalen Absatz von 30 mm Höhe oder einem schrägen Absatz von 40 mm Höhe und 0.13 bis 0.16 m Breite (Anh. Ziff. 7.1).
  • besteht ein Begründeter Bedarf, z.B. im Umfeld von Alterseinrichtungen, können bei niedrigen vertikalen Absätzen zusätzlich punktuelle Auffahrtsrampen eingesetzt werden (Anh. 7.1.2)
  • Für Trennelemente an Querungen gelten erhöhte Anforderungen an die Ausführungsqualität der Randabschlüsse, welche bei der Ausschreibung der Arbeiten beachtet werden müssen.

Schutzinseln

  • Schutzinseln sind empfohlen, da sie den Zeitdruck und damit den Stress beim Queren der Fahrbahn reduzieren.
  • Insbesondere für Sehbehinderte ist von Vorteil, dass sie sich auf eine Fahrtrichtung konzentrieren können, um über den Zeitpunkt für die Querung zu entscheiden.
  • Schutzinseln müsse erhöht ausgeführt werden, damit sie für Menschen mit Sehbehinderung erkennbar sind (Ziff. 19.1).
  • die Abgrenzung zwischen Inselfläche und Fahrbahn ist dazu mit niedrigen Randabschlüssen auszuführen (Ziff. 8.1.3).
  • Die Breite von Schutzinseln muss wenn immer möglich einen ausreichenden Warteraum für Personen mit Fahrhilfen, Gehhilfen oder Blindenführhund gewährleisten. Dazu sind Breiten ≥ 2.0 m erforderlich (Ziff. 8.1.3).
  • Die seitliche Führung auf der Insel muss mit dem weissen Stock ertastbar sein. Nach Möglichkeit wird dies mit einem erhöhten Inselkopf (Ziff. 8.1.3), mindestens aber mit einem niedrigen Randabschluss ausgeführt.

 

Stand 15.05.2023