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Règlement d’exécution de la Loi sur les constructions, Canton de Neuchâtel

CHAPITRE 3 Accessibilité des constructions Section 1: Notions Constructions nouvelles a)   principe Art. 9   Les constructions et installations nouvelles ouvertes au public, soit notamment les bâtiments administratifs publics et privés, les bâtiments commerciaux, les établissements d’enseignement, les lieux de

Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz, Kanton Freiburg

5. Abschnitt    Zugang für Menschen mir Behinderungen (Art. 129 RPBG) Art. 74 Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendbaren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert werden.   Gesetzessammlung Freiburg Nr. 710.11 Stand am 06.01.2020

Dekret über das Normalbaureglement, Kanton Bern

Art. 6   Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren (…) 2.   Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes, den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise (Art. 22 und 23 BauG) genügen 8). 8   BSG 721.0   Bernische Gesetzessammlung Nr. 723.13 Stand

Reglement über Schulhausbauten, Kanton Wallis

Art. 21   Behinderte 1.   Sämtliche Schulhausbauten müssen behindertengängig sein. Falls der Aufwand für die Beseitigung von architektonischen Barrieren zu hoch ist, müssen mindestens das Erdgeschoss, ein Klassenzimmer und alle Spezialräume für Behinderte zugänglich sein.   Kanton Wallis Nr. 400.200

Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 (SSV), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Bauverordnung II, Kanton Zürich

§ 19a   Liftanbauten Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn a.   der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient, b.

Bauverordnung I, Kanton Zürich

VI. Teil:   Behindertengerechtes Bauen § 34   Behindertengerechtes Bauen / Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen; Wohn- und Geschäftshäuser 1   Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen

Bauverordnung, Kanton Zug

§ 43   Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen 1   Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden. Gesetzessammlung Zug Nrn. 721.111 Stand am 31.08.2018

Verordnung über die Eingliederung behinderter Menschen, Kanton Wallis

Art. 7   Beseitigung der architektonischen Barrieren 1  Die Verantwortlichen der Gemeinwesen ordnen die Beseitigung der architektonischen Barrieren an ihren bestehenden Gebäuden und Anlagen an. Sie berücksichtigen die Erhaltung von wertvollen Gesamtheiten in den alten Städten und alten Dörfern oder

Bauverordnung, Kanton Wallis

2.2.4   Nutzungsziffern Art. 14   Nutzungsziffern – Zuschläge und Übertragung (…) 3   Für Gebäude, die der Gesetzgebung betreffend Integration von behinderten Menschen unterstellt sind, kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag von 2 Prozent auf die Geschossflächenziffer profitieren. (…) 3.3.1  

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