Bushaltestelle
Der öffentliche Verkehr muss für alle Reisenden autonom nutzbar sein. Anforderungen an Fahrzeuge und Haltestellen sind in Normen und Verordnungen geregelt.

Oberstes Ziel ist es, entsprechend des BehiG, eine möglichst lückenfreie Transportkette für alle aufzubauen.

Welche technischen Anforderungen die Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge erfüllen müssen, wird in der «Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs» VAböV geregelt.

Für die allgemeinen Anforderungen an eine behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen verweist die VAböV auf die SIA 500 (Art.2).

Für die allgemeinen Anforderungen an eine behindertengerechte Gestaltung von Fahrzeugen verweist die VAböV auf die Europäische Verordnung 1300/2014 (Art.2).

Die Verordnung VAböV regelt zudem gezielt die Anforderungen an öffentliche Bus- und Trolleybushaltestellen sowie an öffentliche Seilbahnen mit mehr als 8 Plätzen.

Die technischen Anforderungen an Haltestellen, Einrichtungen und Fahrzeuge des Eisenbahn- und Strassenbahnverkehrs sind in den Ausführungsbestimmungen zum Eisenbahnverkehr AB-EBV geregelt.

Zur VAböV ergänzende Anforderungen an den Schiffverkehr sind in Artikel 6 Absatz 2 der Schiffbauverordnung geregelt.

Die funktionalen und technischen Anforderungen an Bushaltestellen und an Tramhaltestellen werden in der VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» präzisiert.

Die Fachstelle hat als Planungshilfe das Merkblatts 120 «Bushaltestellen» publiziert. Darin werden die verschiedenen Vorgaben zusammengefasst, illustriert und weiterführende Empfehlungen der Fachstelle aufgeführt.

Stand 08.2025