Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» gilt für die Projektierung und Ausführung von öffentlich zugänglichen Bauten, Wohnbauten und Bauten mit Arbeitsplätzen.

Die Norm zielt darauf ab, jeden Bau für Alle ohne Diskriminierung zugänglich zu machen (SIA 500, Vorwort).

Abgrenzung

Die Norm betrifft Vorhaben zum Neubau und Umbau, zur Instandsetzung und Umnutzung von Bauten für dauernde oder befristete Nutzung sowie Ausstattung von Bauten und zur Gestaltung von Aussenräumen (Ziff. 0.1.1).

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), die kantonalen und kommunalen Gesetze und Vorschriften regeln wo hindernisfrei gebaut werden muss und die Norm verbindlich einzuhalten ist.

Die Norm SIA 500 definiert wie hindernisfreie Bauten zu gestalten sind. Die Anforderungen variieren je nach Art und Weise der Gebäudenutzung und sind in drei Kategorien unterteilt (Ziff. 0.1.3):

Für Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sind die Anforderungen der Norm unzureichend. Für diese Bauten sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen entscheidend (Ziff. 0.1.5).

Individuelle Anpassungen an Bauten mit Wohnungen oder Arbeitsplätzen müssen den grösstmöglichen Nutzen für diejenige Person erfüllen, für die sie vorgenommen werden. Die spezifischen Anforderungen dieser Person haben gegenüber der SIA 500 Vorrang (Ziff. 0.1.6).

Abweichungen

Zeigt das Projekt Abweichungen von den Anforderungen dieser Norm, sind diese nur gestattet, wenn nachgewiesen ist, dass die einzelnen abweichenden Massnahmen, die Anforderungen der Norm anderswie erfüllen (Ziff. 0.2.1).

Falls in einem Bauvorhaben einzelne Bestimmungen dieser Norm nicht eingehalten werden können, sind die Abweichungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die zuständigen Instanzen festzulegen (Ziff. 0.2.2)

Spezifische Begriffe

Mit den Begriffen «bedingt zulässig*» und «vorzugsweise*» räumt die Norm, z.B. für Umbauten, einen Spielraum ein, um die Anforderungen zweckmässig differenzieren zu können. Nicht Gegenstand der Norm sind die regeln zur Bestimmung der Verhältnismässigkeit sowie die Güterabwägung zwischen einander konkurierenden Anforderungen (Ziff. 1.2).

Interpretation der Schweizer Fachstelle

  • bedingt zulässig*, nur in zwei Fällen verwendbar:
    – bei Umbau, Instandsetzung oder Umnutzung
    – bei gegebener Topographie, die die Umsetzung der Anforderungen verunmöglicht.
    Die Ersatzmassnahme muss mit Nachweis begründet werden: die bestehenden Elemente erlauben nicht die Anwendung der Anforderungen oder erfordern einen unverhältnismässigen Aufwand.

Wenn die mit «bedingt zulässig» bezeichneten Anforderungen, je nach Bauteilen, nicht erfüllt sind, können Menschen aus der Nutzung des umgebauten Gebäudes ohne Hilfe Dritter ausgeschlossen werden.

  • vorzugsweise*: die beste bauliche Lösung für den konkreten betrachteten Fall ist einzuhalten.

Damit  der grösstmögliche Kreis von Benutzern das Gebäude oder die Anlage gebrauchen kann, sind die mit «vorzugsweise» bezeichneten Anforderungen zu erfüllen, sofern dies technisch machbar ist. Das Ziel ist nach der optimalen Lösung zu streben.

Masse und Toleranzen

Die Massangaben sind Sollmasse: sie beziehen sich auf Massen am Fertigbau (Ziff. 1.4.1).

Zulässige Massabweichungen (Ziff. 1.4.2):

  • bis 0.10 m: 10 mm
  • bis 1.00 m: 20 mm
  • über 1.00 m: 30 mm.

Zulässige Massabweichungen bei Gefälle (Ziff. 1.4.3):

  • bis 1% von den Sollwerten.

 

Stand 12.03.2018