3. Baurecht 3.2. Materielles Baurecht Art. 70 Behindertengerechtes Bauen 1 Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht…
3. Baurecht 3.1.2. Anforderungen an Bauten und Anlagen Art. 50 Vorkehren für Menschen mit Behinderung 1 Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen…
4 Baueingabe Art. 13 Baueingabe / Inhalt 1 Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über (…) g) die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG), den rollstuhlgängigen Zugang. (…)…
3.III. Behindertengerechtes Bauen § 62 Behindertengerechtes Bauen 1 Bauten und Anlagen, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Leistungen öffentlich angeboten werden sollen, müssen so erschlossen und eingerichtet werden, dass sie von Behinderten benutzt werden können, sofern dies…
4.5 Ausstattung der Bauten und Anlagen § 108 Behindertengerechte Bauweise 1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten möglich ist. 2 In Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs…
II. Technische Ausgestaltung Art. 117 Vorkehren für Personen mit Behinderungen 1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist. 2 Bei Umbauten und…
III. Baurechtliche Bestimmungen 1. Kantonale Bauvorschriften C. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte Art. 24 Behindertengerechtes Bauen 1 Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 69 BauG sind, soweit zumutbar, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte…
3. Baubegriffe und Messweisen § 18 Mehrfamilienhäuser 1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang fallen nicht darunter. 2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten…
4.4. Beschaffenheit § 53 Vorkehren für Behinderte 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu…
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2002, beschliesst: Abschn. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1…