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Bauverordnung, Kanton Glarus

3.   Baurecht 3.2.   Materielles Baurecht Art. 70   Behindertengerechtes Bauen 1   Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht

Baugesetz, Kanton Glarus

3.   Baurecht 3.1.2.   Anforderungen an Bauten und Anlagen Art. 50   Vorkehren für Menschen mit Behinderung 1   Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen

Baubewilligungsdekret, Kanton Bern

4   Baueingabe Art. 13   Baueingabe / Inhalt 1   Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über (…) g)   die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG), den rollstuhlgängigen Zugang. (…)

Baugesetz, Kanton Basel-Stadt

3.III.   Behindertengerechtes Bauen § 62   Behindertengerechtes Bauen 1   Bauten und Anlagen, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Leistungen öffentlich angeboten werden sollen, müssen so erschlossen und eingerichtet werden, dass sie von Behinderten benutzt werden können, sofern dies

Baugesetz, Kanton Basel-Landschaft

4.5   Ausstattung der Bauten und Anlagen § 108   Behindertengerechte Bauweise 1   Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten möglich ist. 2   In Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs

Baugesetz, Kanton Appenzell Ausserrhoden

II.   Technische Ausgestaltung Art. 117   Vorkehren für Personen mit Behinderungen 1   Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist. 2   Bei Umbauten und

Bauverordnung, Kanton Appenzell Innerrhoden

III. Baurechtliche Bestimmungen 1. Kantonale Bauvorschriften C. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte Art. 24   Behindertengerechtes Bauen 1   Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 69 BauG sind, soweit zumutbar, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte

Bauverordnung, Kanton Aargau

3.   Baubegriffe und Messweisen § 18   Mehrfamilienhäuser 1   Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang fallen nicht darunter. 2   Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten

Baugesetz, Kanton Aargau

4.4.   Beschaffenheit § 53   Vorkehren für Behinderte 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2002, beschliesst: Abschn. 1   Allgemeine Bestimmungen Art. 1

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