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Merkblatt 124 «Taktil-visuelle Markierungsprodukte»

Der Einsatz taktil-visueller Markierung erfolgt nach den Grundsätzen und Schutzzielen, die in den Normen SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» und SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» aufgeführt sind. Die Ausgestaltung taktik-visueller Markierungen ist in der VSS-Norm 40 852 «Taktil-visuelle Markierungen» geregelt. Grundsätze

Merkblatt 150 «Rollstuhlgerechte Ladeplätze»

Gestützt auf das Klimaziel des Bundes wird der Umstieg auf Elektromobilität in der ganzen Schweiz gefördert, die Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen befindet sich im Aufbau. Ladestationen müssen für Personen mit Rollstuhl gleichwertig verfügbar und zugänglich sein, um Diskriminierung zu

Merkblatt 122 «Wertstoffsammelstellen»

Für die Erstellung von hindernisfreien Wertstoffsammelstellen müssen die Sammelbehälter selbst, sowie der Zugang und die gesamte Fläche der Sammelstelle hindernisfrei gestaltet werden. Je nach Art und Bedienung der Sammelbehälter, sind die Anforderungen an die Positionierung der Manövrierflächen und an die Bedienelemente

Merkblatt 113 «Sehbehindertengerechtes Bauen»

Die Checklisten in diesem Merkblatt sind ein Hilfsmittel um bei Projekten im Verkehrsraum, sowie für Bauten der verschiedenen Gebäudekategorien, die wesentlichsten Anforderungen aus der Sicht blinder und sehbehinderter Menschen zu überprüfen und einzufordern.  

Merkblatt 120 «Bus-Haltestellen»

Die Erstellung hindernisfreier Bushaltestellen ist Aufgabe der Strasseneigentümer, das heisst der Gemeinden und Kantone. Der Bund hat in Art. 22 Abs. 1 BehiG eine Frist für die Anpassung von Haltestellen geregelt, bietet jedoch für Bushaltestelle im Gegensatz zu Bahnanlagen keine

Merkblatt 021 «Aufzüge mit Zielwahlsteuerung»

Zielwahlsteuerungen sind nicht selbsterklärend und stellen Menschen mit Behinderung vor grosse Herausforderungen. In öffentlich zugänglichen Bauten sind sie daher nicht geeignet. Um die Benachteiligung für Menschen mit Behinderung bei Zielwahlsteuerungen zu reduzieren, sind mehrere Massnahmen erforderlich. Die Anforderungen werden im

Merkblatt 121 «Relief- und Brailleschriften»

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» legt fest, dass Informationen im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich zur visuellen Beschriftung auch taktil erfassbar ausgeführt oder akustische vermittelt werden müssen. Diese Anforderung gilt beispielsweise für Informationen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr: Bezeichnungen an

Merkblatt 070 «Finanzierung individueller baulicher Anpassungen»

Das Merkblatt 3/98 «Finanzierung individueller baulicher Anpassungen in der Wohnung und am Arbeitsplatz» mit Stand Januar 2013 gibt Auskunft über die Vorgehensweise bei einem Gesuch um Kostenübernahme, stellt einen Übersicht über die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) dar, nennt die Unterschiede zur

Merkblatt 065 «Spezialbauten»

Die Rollstuhlgängigkeit als Maßgabe erfüllt die räumlichen Anforderungen (Manövrierflächen und spezifische Durchgangsmasse) von weiteren Nutzergruppen, wie Menschen mit Rollator, mit Unterarm-Gehstützen oder mit Assistenzpersonen.  Bei speziellen Bauten für Menschen im Alter oder mit einer Behinderung ist die Norm SIA 500 in unterschiedlichsten Bereichen weder hinreichend noch

Merkblatt 050 «Bedienelemente und Automaten»

Hauptprobleme bei Automaten sind neben Stufen, engen Zugängen oder schlechter Lesbarkeit vor allem zu hoch angeordnete Bedienelemente. Dieses Merkblatt ist eine Grundlage für die Auswahl, Anordnung und Einrichtung von Bedienelementen und Automaten und stellt eine die Norm SIA 500 «Hindernisfreie