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SN EN 12464-2 «Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien»

Die SN EN 12464-2 «Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien» legt die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitstätten/Arbeitsplätzen im Freien fest, die den Erfordernissen im Hinblick auf Sehkomfort und Sehleistung entsprechen. Alle üblichen

SN EN 12464-1 «Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen»

Die Norm SN EN 12464-1 «Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen» legt Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen fest, die den Erfordernissen für Sehkomfort und Sehleistung für Menschen mit normalem Sehvermögen

VSS 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile und akustische Zusatzeinrichtungen»

Im Sinne der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit müssen Fussgängerlichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Zusatzsignale sind notwendig damit sie an Lichtsignalanlagen die Ampelphasen erkennen und die Strasse sicher überqueren können. Die VSS Norm 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile

Einführung zur Norm «Hindernisfreier Verkehrsraum»

Im Dezember 2014 hat der VSS nach einer mehrjährigen Erarbeitungsphase die Norm SN 640 75 «Hindernisfreier Verkehrsraum» publiziert. Sie legt fest, welche Grundsätze und Mindestanforderungen bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von hindernisfreien Verkehrsanlagen einzuhalten sind. Die neue Norm

VAböV

Die VAböV ist eine Verordnung des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Sie stützt sich auf Artikel 8 der Verordnung vom 12. November über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs VböV wonach das UVEK die Bestimmungen über

SN EN 81-70 «Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung»

Die Norm SN EN 81-70; 2018 wird durch die Ausgabe 2021 ersetzt. Ein nationaler Anhang präzisiert die Anforderungen für die Schweiz und klärt die Abgrenzung zur Norm SIA 500. Bei der SN EN 81-70 handelt es sich um eine harmonisierte

SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen»

Rechtsgrundlage für taktik-visuelle Markierungen ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a Taktil-visuelle Markierungen 1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu

SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum»

Der Verkehrsraum als öffentlicher Raum fällt in den Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes BehiG. Die VSS Norm 640 075 «Fussgängerverkehr; Hindernisfreier Verkehrsraum»; Dezember 2014, regelt die Ausführung und Umsetzung des hindernisfreien Bauens im öffentlichen Raum. Sie gilt für alle Verkehrsanlagen auf denen

SIA 500 «Hindernisfreie Bauten»

Die Norm zielt darauf ab, jeden Bau für Alle ohne Diskriminierung zugänglich zu machen (SIA 500, Vorwort). Abgrenzung Die Norm betrifft Vorhaben zum Neubau und Umbau, zur Instandsetzung und Umnutzung von Bauten für dauernde oder befristete Nutzung sowie Ausstattung von Bauten und