Die Norm regelt die Ausgestaltung taktil-visueller Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger und gilt auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen.

Rechtsgrundlage für taktik-visuelle Markierungen ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a Taktil-visuelle Markierungen

1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.

2 Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.

3 Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.

 

Die Norm SN 640 852 gilt als Weisung des UVEK und regelt verbindlich, wie taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum aussehen und beschaffen sein müssen und welche Funktionen sie erfüllen. Sie kann gegen eine Gebühr beim VSS bezogen werden.

Bei der Anwendung taktil-visueller Markierungen gelten folgende Grundsätze (Art.6):

  • Taktil-visuelle Markierungen dürfen an Stelle von Randabschlüssen zur Trennung von Fussgängerbereich und Fahrbahn nicht eingesetzt werden;
  • Sie werden dort angebracht:
    – wo bauliche Elemente die Sicherheit und Orientierung nicht gewährleisten
    – wo ein besonderes Bedürfnis besteht (z.B. Beratungsstellen, Spitälern, Haltestellen des öV).

Ausführung

Die Abmessungen entsprechen dem durch die Fachstelle entwickelten Leitliniensystem. Es gelten folgende Bestimmungen (Art. 9 und 10):

  • Die taktil-visuelle Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn ist sie gelb.
  • Taktil-visuelle Markierungen bestehen aus 30 mm breiten Streifen, welche 4-5 mm über den Belag vorstehen, die in einem Abstand von 30 mm angeordnet werden.
  • Taktil-visuelle Leitlinien, bestehend aus zwei mal 3 Streifen mit Zwischenraum von 0.27 m, Gesamtbreite 0.57 m
  • Abzweigfeld mit 10 parallelen Streifen, 0.57 m x 0.57 m
  • Abschlussfeld mit 10 parallelen Streifen, 0.57 m x 0.57 m
  • Taktil-visuelle Sicherheitslinien (auf Bahnperrons), bestehend aus 6 parallelen Streifen, Gesamtbreite 0.33 m
  • Taktil-visuelle Aufmerksamekeitsfelder, Länge min 0.90 m, Breite variabel (min. 0.90 m)

Der Einsatz taktil-visueller Markierung im Verkehrsraum erfolgt nach den Grundsätzen und Schutzzielen, die in der VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» aufgeführt sind.

Zu beachten sind folgende Ziffern der Norm:

  • Ziff. 17 «Höhenüberwindung»
  • Ziff. 18 «Wegführung»
  • Ziff. 24 «Information und Orientierung»

sowie im Anhang:

  • Ziff. 6.3 «Treppen und Treppenwege»
  • Ziff. 8.1 «punktuelle Querungen»
  • Ziff. 8.3 «Bahnübergänge mit Schranken»
  • Ziff. 13.4 «Taktil-visuelle Markierungen».

Für die Anwendung auf Perronanlagen gelten die Ausführungsbestimmungen zur AB-EBV, Anhang 2 «Taktil-visuelle Sicherheitsmarkierungen».

Um festzustellen, ob im konkrete Anwendungsfall Leitlinien erforderlich sind, und welche Elemente wie anzuordnen sind, stehen in allen Kantonen spezialisierte Fachpersonen für Orientierung und Mobilität zur Verfügung, die Sie beraten.