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Beläge

Auf Fussgängerflächen sind geeignete Beläge einzusetzen, welche ein sicheres Gehen und eine gute Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln mit Rädern gewährleisten. Der Einsatz verschiedener Beläge mit unterschiedlicher Oberflächenbeschaffenheit ermöglicht es, diese als Orientierungshilfe einzusetzen. Die Wahl des Belags entscheidet auch darüber, ob taktil-visuelle Markierungen eingesetzt werden

VSS 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile und akustische Zusatzeinrichtungen»

Im Sinne der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit müssen Fussgängerlichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Zusatzsignale sind notwendig damit sie an Lichtsignalanlagen die Ampelphasen erkennen und die Strasse sicher überqueren können. Die VSS Norm 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile

Einführung zur Norm «Hindernisfreier Verkehrsraum»

Im Dezember 2014 hat der VSS nach einer mehrjährigen Erarbeitungsphase die Norm SN 640 75 «Hindernisfreier Verkehrsraum» publiziert. Sie legt fest, welche Grundsätze und Mindestanforderungen bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von hindernisfreien Verkehrsanlagen einzuhalten sind. Die neue Norm

Strassen

Verkehrsanlagen, auf denen Fussgängerverkehr zugelassen ist und somit auch alle Strassen, welche Teil des Fusswegnetzes sind, müssen gemäss der Norm SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» und der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» so angelegt und gestaltet werden, dass der Zugang

Führungselemente

Als Führungselemente bezeichnet die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» bestimmte gestalterische oder wasserführende Elemente welche unter Einhaltung gezielter Vorgaben und Dimensionierungen eine Qualität aufweisen, die es Menschen mit Sehbehinderung ermöglicht, sie als Führungshilfe auf weiträumigen Fussgängerflächen zu nutzen. Bauliche

Wegführung

Als Grundsatz gilt nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», dass die Wegführung, auch innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (z.B. Fussgängerzonen, Plätze), eindeutig erkennbar und ertastbar sein muss. Wegverbindungen sind dabei möglichst geradlinig zu führen (Ziff. 18.1).   Zur Wegführung sind nach Möglichkeit

Trottoirüberfahrt

Als Trottoirüberfahrt bezeichnet werden Trottoirs, die ohne Unterbrechung über eine einmündende Strasse durchgezogen werden. Sie gelten als punktuelle Querung mit Vortritt für den Fussgängerverkehr. Trottoirüberfahrten haben für Personen mit Fahrhilfen und Gehhilfen den Vorteil, dass im Einmündungsbereich keine Absatz überwunden

Fussgängerstreifen

Strassen können für Menschen mit Mobilitäts- und Wahrnehmungseinschränkungen bei der heutigen Dichte des Fahrverkehrs unüberwindbare Hindernisse sein. An Fussgängerstreifen reduziert die Vortrittsregelung den Zeitdruck beim Queren und erhöht die Anhaltebereitschaft der Lenkenden. Der Blindenführhund sucht auf Befehl «Zebra» den Fussgängerstreifen

Schutzinseln

Schutzinseln erleichtern Menschen mit Wahrnehmungsbeeinträchtigungen eine Lücke im Verkehr zu erkennen. Sie können sich bei jeder Teilquerung auf die jeweilige Fahrspur konzentrieren. Schutzinseln verkürzen die Querungsdistanz, reduzieren damit den Zeitdruck und erhöhen die Sicherheit für Menschen mit Gehbehinderung. Fussgängerstreifen sind daher

Flächige Querung

Flächiges Queren bedeutet, dass Fussgängerinnen und Fussgänger auf einem bestimmten Streckenabschnitt dort die Fahrbahn queren können, wo es für sie naheliegend ist. Sie sind nicht angehalten dazu bestimmte punktuelle Querungsstellen, z.B. Fussgängerstreifen, aufzusuchen. Dabei kann durch eine entsprechende Signalisation der

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