Um zur Arbeit kommen zu können, ist das Auto für viele Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer ein unerlässliches Hilfsmittel. Dank Breite und Zugänglichkeit von rollstuhlgerechten Parkplätzen können Rollstuhlfahrer einfacher am Arbeits- und Gesellschaftsleben teilnehmen.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» verweist unter Ziffer 11.5 für Bauten mit Arbeitsplätzen auf die Anforderungen der Ziffer 7.10. Öffentlich zugängliche Bereiche in Bauten mit Arbeitsplätzen müssen die minimalen Anforderungen entsprechend der Kapitel 3, 6, 7 und 8 erfüllen (Ziff. 12.1). Die Norm SIA 500 macht Vorgaben zur Dimensionierung, zum Zugang und zur Anpassungsfähigkeit eines rollstuhlgerechten Parkfeldes. Die zuständigen Bewilligungsbehörden und die kantonalen Bauberater für Hindernisfreie Bauten müssen vorher ihre Zustimmung gegeben haben (Ziff. 7.1.5 und 7.1.7).

Anzahl rollstuhlgerechter Parkplätze pro Parkierungsanlage

In Bauten mit Arbeitsplätzen muss, sofern es sich um ein Gebäude ohne Publikumsverkehr, d.h. ohne Kundenbesuch handelt, kein rollstuhlgerechter Parkplatz erstellt werden; er muss allerdings im Sinne einer Anpassbarkeit im Bedarfsfall nachgeführt und ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Die nachzuweisende Anzahl entspricht der öffentlicher Bauten (Ziff. 11.5, 12.2).

Bei Parkierungsanlagen mit öffentlichem Charakter muss mindestens ein reservierter, rollstuhlgerechter Parkplatz erstellt und entsprechend markiert werden. Die Anzahl nimmt zu, sobald die Parkierungsanlage mehr als 50 Parkplätze fasst (Ziff. 7.10.1 und Anh. A.2.2).

Total ParkplätzeAnzahl rollstuhlgerechte Parkplätz
bis 501
51 – 1003
101 – 2004
201 – 3005
301 – 5006
pro weitere angebrochene 250+1

Anordnung

Ein rollstuhlgerechtes Parkfeld ist für die ausschliessliche Benutzung durch Menschen mit mit körperlichen Einschränkungen reserviert und gehört zu den spezifischen Einrichtungen Typ A (Ziff. 1.2). Bei der Projektierung ist dieser Parkplatz so zu platzieren, dass dessen Benutzung durch seine Position nicht benachteiligt wird (Ziff. 2.3).

Der rollstuhlgerechte Parkplatz muss vorzugsweise an denselben Standorten wie die anderen durch Allen benutzten Parkplätzen liegen und zu den gleichen Betriebszeiten ohne Hilfe von Dritten verfügbar sein (Ziff. 7.1.2).

Im Aussenbereich stehenden Parkplätzen (Ziff. 7.10.3):

  • In der Nähe vom rollstuhlgerechten Gebäudezugang wo immer möglich
  • Witterungsschütz wo immer möglich

Bei Parkierungsanlagen (Anh. 2.2):

  • Nahe des Fussgängerhauptausganges
  • Bei gleichwertigen Ausgängen wie z.B. in Parkierungsanlagen mit mehreren Stockwerken: pro Ausgang, min. 1 RPP.
  • Vorzugsweise seitlich nicht an angrenzende Bauteile, wie z.B. Wände, Stützen, Abschrankungen usw. anordnen. Die Benutzung von rollstuhlgerechten Parkplätzen sollte nicht benachteiligend wirken. Ist dies nicht möglich, muss der zusätzliche Abstand zwischen Parkplatz und Bauteilen gemäss Norm SN 640 291a eingehalten werden (Ziff 7.10 und Auslegung SIA 500, 2018, A18).

Hinweis der Fachstelle

Folgende Voraussetzungen ermöglichen die Schaffung eines Behindertenparkplatzes:

  • Ein solcher Parkplatz ist so anzulegen, dass der zusätzliche Platzbedarf von 1.20 m mit einem Fussgängerbereich überlappt,
  • Aus drei normalbreiten Parkfeldern können zwei breitere, behindertengerechte gemacht werden,
  • Im Vorplatzbereich in der Nähe des Hauseingangs kann nachträglich ein Behindertenparkplatz erstellt werden

Anforderungen

Der Parkplatz sollte so gestaltet werden:

  • Bodenfläche:
    – Eben, stufen- und schwellenlos (3.2.1 und 7.10.3);
    – Offene Fugen ≤ 10 mm; breitere Fugen vollflächig, eben und dauerhaft ausgefugt (3.2.7)
  • Bodenbeläge:  «gut geeigneter» Belag für das Befahren und die Gleitsicherheit (Anh. C)
  • Gefälle: max. 2% (Ziff. 3.2.3)
  • Senkrecht- und Schrägparkfelder, Breite: min. 3.50 m, rechtwinklig zu der seitlichen Begrenzung gemessen,
  • Längsparkfelder, Länge: min. 8.00 m;  mit, in Fahrrichtung gesehen, einer absatzfreien Fläche, die an das Parkfeld anschliesst und deren Breite min. 1.40 m betragen muss.

Markierung

Ein rollstuhlgerechtes Parkfeld ist für die ausschliessliche Benutzung durch Menschen mit Behinderungen reserviert und zu kennzeichnen mittels:

Zugang zum rollstuhlgerechten Parkplatz

Der Weg vom rollstuhlgerechten Parkplatz zum Arbeitsplatz soll rollstuhlgängig, stufenlos und möglichst kurz sein. Die Verbindung zwischen Behindertenparkplatz, Haupteingang und Treppenhaus/Aufzug ist, wo immer möglich, gefällefrei auszuführen. Überdachte, kurze Wege sind eine grosse Erleichterung. Der Zugang zum Parkplatz soll auch bei Regen und grossen Schneemengen gewährleistet sein.

  • Rampen im Gebäudeinnern
    – zwischen rollstuhlgerechtem Parkfeld und Treppenhaus/Aufzug nur bei einem Umbau oder bei einer Renovation (Anh. A.2.2)
    – generell in Innern von Schulbauten nur beim einem Umbau oder bei einer Renovation (Anh. A.4.2)
    – Neigung: ≤ 6 % zulässig (Ziff. 3.5.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A05)
  • Nutzbare Breite von Zugangswegen und Korridoren: ≤ 1.20 m (Ziff. 3.4.1)
  • Nutzbare Breite von Türen und Durchgängen: ≤ 0.80 m (Ziff. 3.3.1.1).

Bedienelemente und Kassenautomaten

Im Fall einer entgeltliche Parkierungsanlage muss mindestens eine Kassieranlage vom Rollstuhl aus bedienbar sein:

  • Höhe der Bedienelemente: 0.80 – 1.10 m über Boden (Ziff. 6.1.1); Höhe für Kartenschlitz, Kundentastatur, Notenschlitz und Elemente zum Bargeldbezug zu beachten (Auslegung 25.09.2015). Kann der Automat nicht über den Ziffernblock bedient werden, müssen auch die Funktionstasten für die Bedienung auf der entsprechenden Höhe angeordnet sein. Ist die Bedienung über den Ziffernblock möglich müssen weitere derselben Funktion dienende Tasten nicht zwingend normkonform sein (Ziff. 6.1und Auslegung SIA 500, 2018, A12).
  • Freifläche vor den Bedienelementen: beidseitige mit einer Breite von 0.70 m (Ziff. 6.1.2)
    Wendefläche vor dem Kassenautomaten: min. 1.40 x 1.70 m  (Ziff. 3.4.2).
  • Zurückversetzen in Nischen oder hinter vorstehenden Elementen (z.B. Ablagen, Sockel) (Ziff. 6.1.3):
    – max. 0.25 m
    – bis zu 0.60 m im Falle einer Unterfahrbarkeit

Sicherheit und Beleuchtung

Die Quellen von natürlichem und künstlichem Licht müssen den Personen in aller Sicherheit den Weg weisen, indem z.B. Leuchten in gleichmässigen Abständen die Wegrichtung betonen oder die Führungselemente heller erscheinen. Blendungen, Spiegelbilder und Reflexe dürfen die Orientierung nicht erschweren (Ziff. 4.1.1). Die Wahl von matten Belägen hilft dabei.

Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichteverteilung müssen die Sicherheit, die Orientierung, das Ablesen und das Absehen  gewährleisten. Sehen Sie dazu auch den Beitrag «Beleuchtung».

Die Beleuchtungsstärke muss in Parkierungsanlagen oder auf Parkflächen 75 lx (Wartungswert) betragen. Die Aus- und Eingänge des Gebäudes müssen als Übergangszonen betrachtet werden und ihre Beleuchtung sollte den Wechsel der Beleuchtungsstärke zwischen innen und aussen bei Tag oder Nacht abschwächen (Anh. D.1.1.3)

Für Aussenräume muss die Beleuchtung die Anforderungen der Norm SN EN 12464-2 und für Innenräumen die der Norm SN En 12464-1 erfüllen.

Orientierung und visuelle Kontraste

  • Unter den jeweiligen Beleuchtungsbedingungen müssen die Orientierung und die Bewegungssicherheit von Personen durch Signalisationen und Gebäudeteile mit Helligkeits- und Farbkontrasten bestärkt werden (Ziff. 4.1.2).
  • Bei kontrastierenden oder gemusterten Flächen dürfen keine visuellen Täuschungen entstehen (Ziff. 4.1.2).

Der Mindestwert für den Helligkeitskontrast zwischen zwei Bauelementen, bzw. zwischen einer Markierung oder Beschriftung und deren Hintergrund, ist von der Funktion der Information abhängig. Es gelten folgende Prioritätsstufen (Ziff. 4.3.1):

  • Eine Markierung oder ein Bauteil mit einer Warnfunktion sowie eine Beschriftung muss einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I vorweisen.
    – Michelson-Kontrast: KM ≥ 0.6
    – Verhältnis der Reflexionsgrade zwischen der helleren (ρhf) und der dunkleren Farbe (ρdf): ρhf ≥ 4 ρdf
  • Ein Bauteil mit einer Führungs- oder Orientierungsfunktion muss einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe II vorweisen.
    – Michelson-Kontrast: KM ≥ 0.3
    – Verhältnis der Reflexionsgrade zwischen der helleren (ρhf) und der dunkleren Farbe (ρdf): ρhf ≥ 2 ρdf.
  • Für die beiden Prioritätsstufen muss der Reflexionsgrad der helleren Farbe (ρhf) der folgende sein: ρhf ≥ 0.6 (Ziff. 4.3.1).

Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste.

 

Stand 18.09.2019

 

Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A05: Gefälle von Rampen
– Auslegung A12: Funktionstasten bei Geldautomaten
– Auslegung A18: Anordnung des rollstuhlgerechten Parkplatz

      Bauten mit Arbeitsplätzen: Hindernisfreie Erreichbarkeit. Themen Fachinformationen: Parkierung / rollstuhlgerechte Parkfelder.