Ein Korridor gilt als hindernisfrei, wenn bestimmte Anforderungen an die Korridorbreite, an Bewegungsflächen, Beleuchtung, Ebenheit und Bodenbeläge erfüllt sind.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in Kapitel 3 detailliert die Anforderungen an Korridore.

Nutzbare Breite und Höhe

  • KorridorbreiteNutzbare Breite: min. 1.20 m;
  • Geringere Breiten zwischen 1.00 und 1.20 m sind nur bedingt zulässig, d.h. nur wenn im Bestand nicht korrigierbar ist. Bei seitlichen Türen oder Durchgängen sind geringere Breiten nur zulässig, wenn die Summe der nutzbaren Tür- bzw. Durchgangsbreite x und der Korridorbreite min. 2.00 m beträgt.

x + y2.00 m

  • Nutzbare Höhe: min. 2.10 m. Von dieser Regelung ausgenommen sind Türhöhen (Ziff. 3.4.1)

Bewegungsfläche

  • Eine Wendefläche von 1.40 x 1.70 m muss alle 15.00 m verfügbar sein (Ziff. 3.4.2).

Durchgänge

  • Durchgänge mit seitlichen Türen oder Zugängen sind als Korridor zu betrachten (Ziff. 3.3.1.1).

Boden

Der Boden von Korridoren muss folgende Anforderungn erfüllen:

  • eben und durchgehend (Ziff. 3.2.1),
  • ohne Stufen oder Absätze (Ziff. 3.2.1),
  • Ein Gefälle ist bei Bodenflächen im Gebäudeinnern nur auf Rampen oder in Räumen, deren Zweckbestimmung ein Gefälle erfordert, zulässig (Ziff. 3.2.2).

Bodenbeläge

Die Eignung von Bodenbelägen wird für unterschiedliche Nutzungszwecke (Innen- oder Aussenraum, Trocken- oder Nassbereiche) in Anhang B anhand von drei Kriterien festgelegt:

  • Begehbarkeit,
  • Befahrbarkeit,
  • Gleitsicherheit

Die Beurteilung der Gleitsicherheit soll sich zusätzlich an den Empfehlungen der bfu «Bodenbeläge – Anforderungen an die Gleitfestigkeit in öffentlichen und privaten Bereichen mit Rutschgefahr» orientieren (Ziff. B.1).

Weitere Informationen hier: Böden und Bodenbeläge in öffentlich zugänglichen Bauten

Durchsichtige Wände und Türen

  • Bauteile aus durchsichtigen Materialien, wie Wände und Türen, müssen auf der ganzen Länge mit einer Markierung gekennzeichnet werden.
  • Mind. 50% des Bereichs zwischen 1.40 und 1.60 m über Boden muss eine nicht transparenten Markierung aufweisen. Werden an Stelle durchgehender Streifen einzelne Markierungselemente (z.B. vertikale Streifen) angeordnet, darf der Zwischenraum zwischen zwei Markierungselementen max. 0.10 m betragen.
  • Die Markierung soll vorzugsweise abwechselnd mit einer hellen und einer dunklen Farbe ausgeführt werden (Ziff. 3.4.7).

Hindernisse

  • Als Hindernis gelten Konstruktionselemente oder Ausstattungsteile, die auf dem Boden stehen, seitlich um mehr als 0.10 m in den Bewegungsraum ragen oder die nutzbare Höhe von 2.10 m unterschreiten (Ziff. 3.4.4.1).
  • Niedrige Objekte und Bauteile bis 1.0 m Höhe, wie z.B. Pfosten, die frei in der Bewegungsfläche stehen, müssen die Mindestdimensionen gemäss Tabelle aufweisen, damit sie mit dem weissen Stock sicher ertastet werden können (Ziff. 3.4.4.4).
HöheMinimale Seitenlängen
oder minimaler Durchmesser
1.0 m0.1 m
0.8 m0.2 m
0.6 m0.3 m
0.4 m0.5 m
0.2 m0.7 m

 

  • Hindernisse müssen entweder mit einer Markierung hervorgehoben werden, welche einen Helligkeitskontrast von K ≥ min. 0.3 aufweisen oder sich als Ganzes kontrastreich vom Hintergrund abheben (Ziff. 3.4.4.2).
  • Auskragende Hindernisse wie Informationstafeln, Schaukästen, Treppenläufe, geneigte Bauteile, usw., deren Unterkante höher als 0.30 m über Boden liegt, sind mit einem Geländer abzuschranken.
  • Abschrankungen haben eine Höhe von 1.00 m (Richtwert). Für die Ertastbarkeit ist eine Traverse max. 0.30 m über Boden oder ein Sockel von min. 30 mm Höhe erforderlich. Enden und Ecken von Abschrankungen müssen einen durchgehenden, vertikalen Abschluss aufweisen (Ziff. 3.4.4.3 und 3.4.5).

Orientierung und visuelle Kontraste

  • Gebäudeteile und Signalisationen müssen bei den vorhandenen Beleuchtungsverhältnissen durch entsprechende Helligkeitskontraste die Orientierung und Bewegungssicherheit unterstützen (Ziff. 4.1.2).
  • Kontrastierende oder gemusterte Flächen dürfen keine visuellen Täuschungen hervorrufen (Ziff. 4.1.2).

Mindestwerte für Helligkeitskontraste werden in der Norm in zwei Prioritätsstufen unterteilt, welche auf die Funktion der Informationselemente und Bauteile abgestimmt sind (Ziff. 4.3.1):

Für die Orientierung in Korridoren sind Elemente wie Türen, Handläufe, Sockel, Wandflächen, etc. mit einem Hellikeitskontrast der Prioritätsstufe II (Km ≥ 0.3) hervorzuheben. Sicherheitsrelevante Elemente wie z.B. Stufenmarkierungen sowie Beschriftungen haben einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I (Km ≥ 0.6) aufzuweisen (Ziff. 4.3.1).

Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste.

Beleuchtung

Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichtverteilung  müssen die Sicherheit, die Orientierung sowie das Ablesen und Absehen der Sprechbewegungen unterstützen. Für die Anforderungen an die Beleuchtung verweist die Norm SIA 500 auf die Europäische Norm SN EN 12464-1 «Beleuchtung von Arbeitstätten in Innenräumen».

Gemäss SN EN 12464-1 gilt für Korridore eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 lx als Wartungswert. Die Beleuchtung von Übergangszonen bei Aus- und Eingängen ist so zu dimensionieren und steuern, dass plötzliche Wechsel in der Beleuchtungsstärke sowohl bei Tag wie bei Nacht vermieden werden (Anh. D.1.1.3).

Korridor als Fluchtwege

  • Fluchtwege müssen die in diesem Beitrag zusammengefassten Anforderungen an Korridore gemäss Norm SIA 500, Ziffern 3.2 bis 3.6 als auch die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF einhalten (Ziff. 8.1.1).
  • Schwellen sind bei Fluchttüren nicht zulässig (Ziff. 8.1.2).
  • Ein Korridor, der als Fluchtweg gilt, muss entsprechend erkennbar gestaltet sein. Dazu gelten die Vorgaben der SIA 500, Ziffern 4.1, 4.3, 4.4 und 6.2.1 betreffend Orientierung  und Information (Ziff. 8.1.3):
    – Sicherheit und Orientierung
    – Helligkeitskontraste und Beleuchtung
    – Beschriftungen und visuelle Informationen

 

Stand 05.03.2021