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Baugesetz, Kanton Zug

2.   Kantonale Pläne und Bauvorschriften § 10a   Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. 2  

Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Kanton Wallis

Art. 22   Behindertengerechtes Bauen 1   Die neuen öffentlichen und privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude und Anlagen müssen so angelegt sein, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sind. Dies gilt namentlich für: kirchliche Bauten, Schulen, Spitäler, Heime,

Bauverordnung, Kanton Wallis

2.2.4   Nutzungsziffern Art. 14   Nutzungsziffern – Zuschläge und Übertragung (…) 3   Für Gebäude, die der Gesetzgebung betreffend Integration von behinderten Menschen unterstellt sind, kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag von 2 Prozent auf die Geschossflächenziffer profitieren. (…) 3.3.1  

Baugesetz, Kanton Wallis

Art. 33   Vorbehalte zugunsten von Spezialgesetzgebungen 1   Vorbehalten bleiben technische Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben, wie die technischen Vorschriften zur Naturgefahrenprävention oder zu einer behindertengerechten Bauweise.   Kanton Wallis Nr. 705.1 Stand am 31.08.2018

Baugesetz, Kanton Uri

3. Titel:   Öffentliches Baurecht 1. Kapitel:   Materielles Baurecht 1. Abschnitt:   Kantonale Bauvorschriften Art. 80   Vorkehren für hindernisfreies Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist. 2

Verordnung zum Baugesetz, Kanton Thurgau

3.2.   Übrige Begriffe und Messweisen § 41   Hindernisfreies Bauen 1 Die Norm SN 521 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) betreffend hindernisfreie Bauten ist für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie für Gebäude mit sechs oder

Baugesetz, Kanton Thurgau

6. Teil:   Bauvorschriften 6.1.5.   Beschaffenheit § 84   Hindernisfreies Bauen 1   Bauvorhaben sind im Verfahren nach den §§ 98 ff. auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu überprüfen

Bauverordnung, Kanton Solothurn

§ 5   Inhalt des Baugesuches 1   Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat genaue Angaben zu enthalten über: (…) m)   Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne von § 58. (…) § 58   Hindernisfreies Bauen

Baugesetz, Kanton Solothurn

6. Die öffentlichen Bauvorschriften § 143bis   4. Hindernisfreies Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei der Erstellung und bei der Erneuerung so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind. 2  

Baugesetz, Kanton Schwyz

IV.   Kantonale Bauvorschriften A.   Allgemeine Bestimmungen § 57   Behindertengerechtes Bauen 1   Bauten und Anlagen haben für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen. 2   Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich

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