Wo Fusswege über Gleise führen, müssen die Sicherungselemente so ausgeführt werden, dass sie für alle erkennbar sind und die Durchfahrt mit Hilfsmitteln ermöglichen

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» regelt die Anforderungen an Gleisquerungen im Bezug auf die Abgrenzung des Gleistrasses von Fussgängerbereichen und im Bezug auf Sicherungssysteme wie Lichtsignale, Bahnschranken und Schikanen, welche für alle erkennbar und interpretierbar sein müssen (Ziff. 19.3 und Anh. Ziff. 8.3).

  • Wo Gleise über Fussgängerflächen führen, z.B. in Fussgänger- oder Begegnungszonen, muss das Gleistrassee mit niedrigen Randabschlüssen abgegrenzt sein, so dass es eindeutig erkennbar ist und gleichzeitig das Queren mit Hilfsmitteln gewährleistet ist.
  • Wo Gleise parallel zu Fahrstreifen im Eigentrassee geführt werden, muss an Fussgängerquerungen zwischen dem Gleistrassee und angrenzenden Fahrspuren nach Möglichkeit eine Insel angeordnet werden. Ist dies nicht möglich, kann alternativ eine Lichtsignalanlage eingesetzt werden.
  • Fussgängerlichtsignale über Gleise welche in die Signalanlage eingebunden sind haben dieselben Anforderungen zu erfüllen, wie über andere Fahrstreifen.
  • Bei Bahnübergängen mit Schranken muss erkennbar sein, wo der Gefahrenbereich beginnt damit eine sehbehinderte Person weiss, wo sie stehen bleiben kann wenn die akustischen Signale das Schliessen der Schranke anzeigen. Zudem muss die Wegführung im Übergangsbereich gewährleistet werden. Die Anforderungen Bahnschranke werden detailliert im Anhang der Norm dargelegt (Anh. Ziff. 8.3).
  • Führt ein Fussweg über einen Bahnübergang ohne Schranke sind vorzugsweise Schikanen einzusetzen oder der Überfang soll versetzt zum Fussweg angeordnet werden damit er gezielt aufgesucht werden muss.

Bahnübergang mit Schranken

Ergänzend zu den Anforderungen nach AB-EBV sind an Bahnübergängen mit Schranken gemäss SN 640 075 Anh. Ziff. 8.3 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Die Warteposition vor der Schranke ist nach Möglichkeit mit einem niedrigen Randabschluss erkennbar zu machen oder – wo dies nicht möglich ist – mit einer taktil-visuellen «Gleisübergangsmarkierung» nach den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung, AB-EBV Anh. 2 zu Ziffer 34, kennzeichnen. Dieser Anhang wurde per 1. November 2017 und bis zur nächsten Revision der AB-EBV durch den Leitfaden «Taktil-visuelle Markierung von Bahnperrons» ersetzt.
  • Bahnschranken sind in Bereichen, die von Fussgängern genutzt werden, mit Hängegittern zu versehen.
  • Schrankenantriebe und Signale der Bahnübergangsanlage sind vorzugsweise ausserhalb der Fussgängerflächen anzuordnen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, müssen sie mit ertastbaren Elementen abgesichert werden. Die Anforderungen an die Ertastbarkeit von Möblierungselementen sind einzuhalten.
  • Zur Wegführung im Bereich der Querung sind bauliche Führungselemente, wie ein ertastbarer Fahrbahnrand, ein Belagswechsel oder ein Belagsband einzusetzen. Alternativ kann die Führung mit taktil-visuellen Leitlinien gewährleistet werden.

 

Stand 15.07.2017

      Verkehrsraum: Fuss-Radwege, Fusswege und Strassen. Öffentlicher Verkehr: Bahnhaltestellen. Themen Fachinformationen: Querung von Gleisen und Taktil-visuelle Markierungen.