Trennelemente haben je nach Funktion und Verkehrssituation unterschiedliche Anforderungen an Form und Ausführungsqualität zu erfüllen, die Norm legt Varianten und Einsatzkriterien fest.

Trennelemente haben als Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn eine wichtige Funktion für die Sicherheit. Sie erfüllen immer auch eine Führungsfunktion für Menschen mit Sehbehinderung. Die Regelungen nach der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» werden nachfolgend dargelegt und kommentiert. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 116 «Randabschlüsse».

Trennelemente

Die Norm unterscheidet zwischen Trennelementen, die eingesetzt werden wo Fussgängerinnen und Fussgänger die Fahrbahn queren und solchen die eingesetzt werden wo keine Querung vorgesehen ist. Ausserdem nennt sie die Anforderungen an Trennelemente bei Veloverkehr. Um Stürze zu vermeiden, müssen sich Trennelemente mit einem Helligkeitskontrast von K ≥ 0.3 von den angrenzenden Flächen abheben (Anh. 7.1 und 13.5).

Wo kein Queren für den Fussverkehr vorgesehen ist kommen folgende Trennelemente zum Einsatz (Anh. 7.1):

  • vertikale Absätze mit Höhen ≥ 60 mm
  • schräge Randabschlüsse mit Höhen von 60 – 80 mm und Breiten von 0.25 – 0.30 m
  • Abschrankungen mit einem Sockel oder einer Traverse max. 0.30 m über Boden
  • Trennstreifen mit Breiten ≥ 0.60 m, die eindeutig als nicht befestigte Fläche ertastbar oder mit Stellplatten eingefasst sind

Diese Trennelemente sind für Menschen mit Sehbehinderung eindeutig erkennbar, für Menschen mit Rollstul oder Rollator je nach individuellen Fähigkeiten jedoch nicht überwindbar. Daher dürfen sie nicht eingesetzt werden, wo es notwendig ist vom Fussgängerbereich auf die Fahrbahn zu gelangen, sei dies zum Queren oder z.B. als Zugang zu einem Parkfeld, einer Ladesäule für E-Autos, etc.

An Querungen, punktuellen oder flächigen, kommen folgende Trennelemente zum Einsatz (Anh. 7.1):

  • Niedrige vertikale Absätze von 30 mm Höhe
  • Niedrige schräge Randabschlüsse mit 40 mm Höhe und 0.13 – 0.16 m Breite, bei einem Gefälle der angrenzenden Fussgängerbereiche von max. 3%
  • Punktuelle Auffahrtsrampen von 1.0 m Breite können bei niedrigen vertikalen Absätzen eingesetzt werden um einen komfortablen Zugang zum Trottoir zu gewährleisten. Diese sind für Sehbehinderte mit Noppen gekennzeichnet (Anh. 7.1.2).

Diese Anforderungen basieren auf umfassenden Tests und Befragungen an mehreren Versuchsanordnungen welche die Fachstelle mit einer grossen Anzahl an Testpersonen mit Mobilitätseinschränkungen durchgeführt oder begleitet hat. Sie decken sich mit vergleichbaren Studien aus dem Ausland.

Für Trennelemente bei Veloverkehr unterscheidet die Norm SN 640 075 zwischen jenen, die mit Rollstuhl und Velo befahrbar sowie mit dem weissen Stock ertastbar sind, und jenen die mit dem Velo befahrbar und mit dem weissen Stock ertastbar sind, jedoch nicht an Querungen eingesetzt werden, da für Personen mit Rollstuhl und Rollator nicht geeignet (Anh. 7.1.3). Die Norm stütz sich dabei auf die Erkenntnisse aus der Forschungsarbeit «Randsteinlabor» 2012/13.

Mit Rollstuhl und Velo befahrbare Trennelemente sind:

  • niedrige schräge Randabschlüsse
  • niedrige vertikale Randabschlüsse in Kombination mit einer breiten punktuellen Auffahrtsrampe

In Situationen die ausschliesslich mit Velos befahren werden hingegen kein Queren für Fussgänger vorgesehen ist, z.B. an Trottoirüberfahrten, sind zusätzlich zu oben genannten Trennelementen auch folgende Lösungen möglich:

  • schräge Randabschlüsse mit 60 mm Höhe und einer Breite von 0.25 bis 0.30 m (bevorzugte Lösung aus Sicht des Veloverkehrs)
  • vertikale niedrige Randabschlüsse mit einer schmalen punktuellen Auffahrtsrampe. Der Absatz von 30 mm Höhe darf in einer Länge von maximal 0.50 m unterschritten werden.

Trennelemente an Querungen haben gemäss Norm hohe Anforderungen an die Ausführungsqualität zu erfüllen, da der Kompromiss zwischen Ertastbarkeit mit dem weissen Stock und Befahrbarkeit mit Rollatoren und Rollstühlen keine zusätzlichen Abweichungen zulässt, ohne einzelne Nutzergruppen zu benachteiligen (Anh. 8.1.2):

  • Ebenheit der Randsteine, möglichst wenig Fugen
  • Abweichungen von den Sollwerten in der Höhenlage max. 5 mm
  • Belagsüberbau max. 5mm 
  • Wasserstein mit möglichst geringer Neigung und einer Breite ≥ 0.15 m
  • Quergefälle der angrenzenden Fahrbahn ≤ 3% damit radgebunden Hilfsmittel nicht in der Mulde hängen bleiben.

Wahl des geeigneten Trennelementes

Wo nach der Norm SN 640 075 (Ziff. 15) eine Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn mit Trennelementen erforderlich ist, sind die geeigneten Elemente mit Hilfe der Tabelle festzulegen.

Einsatz verschiedener Randabschlüsse

Die Kriterien für die Wahl des am besten geeigneten Randabschlusses, sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungen, werden in der Norm detailliert beschrieben (Anh. 7.1.1). Nachfolgend sind die wichtigsten Aussagen dargelegt und mit weiteren Ausführungen ergänzt:

Vertikale Absätze:

  • Ein vertikaler Absatz von 60 mm Höhe und mehr kann als Trennelement eindeutig erkannt und interpretiert werden. Er eignet sich für verkehrsorientierte Strassen.
  • Niedrige Absätze von 30 mm Höhe können mit Rollstuhl und Rollator befahren werden. Sie sind mit dem weissen Stock besser ertastbar als schräge Randabschlüsse und gewährleisten das Ausrichten am Fahrbahnrand zur Querung. Als Längsführung und Abgrenzung zur Fahrbahn bieten sie mehr Sicherheit als schräge Randabschlüsse.

Schräger Randabschlüsse:

  • Schräge Randabschlüsse sind mit dem weissen Stock nur erkennbar, wenn die angrenzenden Fussgängerbereiche eine Neigung aufweisen, die deutlich von derjenigen des Randsteins abweicht. Die VSS Norm hält dazu fest, dass angrenzende Fussgängerbereiche eine Querneigung zur Fahrbahn von max. 3% aufweisen dürfen.
  • Schräge Randabschlüsse mit Höhen von mehr als 40 mm können von einigen Rollstuhlfahrern nicht überwunden werden und dürfen darum nur eingesetzt werden, wenn kein rollstuhlgerechter Zugang erforderlich ist. Sie sind insbesondere bei Trottoirüberfahrten und Auffahrten für den Veloverkehr geeignet.
  • Niedrige schräge Randabschlüsse mit 40 mm Höhe und einer Breite von 0.13 bis 0.16 m sind als Alternative zum vertikalen Absatz von 30 mm Höhe einsetzbar, sofern die Querneigung der angrenzenden Fussgängerfläche ≤ 3% beträgt. Sie sind mit dem Rollator und eine Elektrorollstuhl einfacher zu befahren als vertikale Absätze. Vorteile für Handrollstuhlfahrer sind nicht nachweisbar.

 

Stand 18.01.2023