wartende Rollstuhlfahrerin vor Lift auf dem Bahnhofplatz Bern
Aufzüge erleichtern die Überwindung grosser Höhendifferenzen und müssen so Dimensionierung und Ausgestattet sein, dass der Zugang und die Benützbarkeit für Alle gewährleistet ist.

Gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» werden Aufzüge in der Regel zur Überwindung von grossen Höhendifferenzen (z.B. Gleisüberführungen) oder zur Erschliessung mehrerer Niveaus eingesetzt (Ziff. 17) und dies vorzugsweise als Ergänzung zu geneigten Wegen.

Treppenlifte und Hebebühnen dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Höhenüberwindung für Menschen mit Fahrhilfen nicht zur Anwendung kommen (Ziff.  17).

Treppenlifte und Hebebühnen sind für den Einsatz im öffentlichen Raum nicht geeignet, da ihre Störungsanfälligkeit dazu führt, dass sie im Bedarfsfall meist nicht funktionstüchtig sind. Der Wartungsaufwand ist enorm. Die Geräte müssen mit einem Schlüssel gesichert werden und stehen, da in der Regel kein Personal verfügbar ist um sie zu bedienen, den Nutzern somit nicht uneingeschränkt zur Verfügung.

Für die Ausführung von Aufzügen verweist die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» auf die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und regelt zusätzlich die Anforderungen an den Zugang zur Aufzugsanlage (Anh. Ziff. 6.5) wie folgt:

 

Skizze Manövrierfläche vor dem Lift im Aussenraum

  • Vor der Kabinentür ist eine Manövrierfläche mit der Abmessung 2,40 m • 3,80 m erforderlich.
  • Die Manövrierfläche ist horizontale auszuführen, bei Bedarf ist ein Entwässerungsgefälle ≤ 2% zulässig.
  • Als minimale Abmessungen für Aufzüge im Aussenraum gelten eine Kabinenbreite ≥ 1,10 m und eine Kabinentiefe ≥ 2,00 m. Der Standardaufzug dieser Kategorie hat eine Kabinenbreite von 1,10 m und eine Kabinentiefe von 2,10 m.

Wo als Alternative zum Aufzug kein stufenloser Weg zur Überwindung der Höhendifferenz besteht, muss der Aufzug uneingeschränkt zugänglich sein, solange die Anlage dem Publikum offen steht. Die Betriebssicherheit ist, allenfalls mit einem zweiten Aufzug, ist zu gewährleisten (Anhang Ziffer 6.5).

Technische Anforderungen und Bedienung

Die Höhe und Ausgestaltung der Bedienelemente von Aufzügen müssen den Normen SIA 500 und SN EN 81-70 «Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung» entsprechen. Es sind dies im Wesentlichen folgende Anforderungen:

  • Die Bedienhöhe am Stockwerktableau liegt bei maximal 1,10 m in der Kabine bei maximal 1,20 m. Da Aufzüge im öffentlichen Raum in der Regel nur wenige Stockwerktasten aufweisen, können in den Meisten Fällen Bedienhöhen über 1,10 m in der Kabine vermieden werden, was die Zugänglichkeit erleichtert.
  • Es sind mechanische Tasten mit deutlichem Hub oder Druckpunkt zu verwenden. Sensortasten oder Touchscreen-Bedienelemente sind nicht zulässig.
  • Die Bezeichnung der Tasten erfolgt in Reliefschrift und mit einem visuellen Kontrast KM ≥ 0,6 gemäss SIA 500.

Die Anforderungen an Bedienelemente in der Kabine und auf dem Podest sowie an Tastaturen, Beschriftung und akustische Stockwerkansage entspricht den Bestimmungen für Aufzüge bei öffentlich zugänglichen Bauten (Fachinformationen Hochbau).

      Öffentlicher Verkehr: Bahnhaltestellen. Themen Fachinformationen: Aufzüge und Unterführungen / Überführungen.