Erschliessung mit Aufzug in Wohnüberbauung
Der Aufzug erschliesst Menschen mit Mobilitätsbehinderung die Welt der Ober- und Untergeschosse sowohl im eigenen Wohngebäude, als auch für den Besuch bei Freunden.

Für die Erreichbarkeit der Wohnung mit Rollstuhl oder Rollator ist der Aufzug ein Schlüsselelement. Gleichzeitig profitieren von dessen Existenz auch Eltern mit Kinderwagen, ältere Menschen, Bewohner mit Einkaufstaschen, Umzügler usw.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt in Ziff. 9.5 wie ein hindernisfreier Aufzug im Wohnungsbau dimensioniert sein muss und welche Manövrierflächen vor der Schachttüre zu beachten sind. Um eine umfassende Hindernisfreiheit zu erlangen, empfiehlt die Norm (Ziff. 9.1.5) die Anforderungen an öffentlich zugängliche Bauten auch im Wohnungsbau zu erfüllen, beim Aufzug insbesondere an Bedienelemente, Tastaturen und akustische Stockwerkansagen (Ziff. 3.7; siehe Beitrag «Aufzüge bei öffentlich zugänglichen Bauten»).

Braucht mein Wohngebäude einen Aufzug?

Die Frage, ob aufgrund der gesetzlichen Grundlagen ein Aufzug erforderlich ist, muss auf der Basis des BehiG und der kantonalen Baugesetze geklärt werden. Wird ein Aufzug eingebaut, ist es in jedem Fall sinnvoll, diesen so zu konzipieren, dass er für Alle zugänglich und benutzbar ist.

  • Die Erschliessung aller Geschosse mit einem Aufzug ist eine Grundvoraussetzung für die zukünftige Anpassung der Wohnungen.
  • Wenn ein Aufzug mehr als 6 Wohneinheiten erschliesst, können die Anlagekosten beim Neubau als verhältnismässig angesehen werden. Der Aufwand pro Wohnung ist in Anbetracht des Mehrwerts unbedeutend.
  • Sollte lediglich ein Voll-Geschoss stufenlos zugänglich sein und die Erschliessung der übrigen Geschosse nur über Treppen erfolgen, muss im Sinne der Anpassbarkeit die Voraussetzung erfüllt sein, dass bei Bedarf nachträglich ein Aufzug, mindestens aber eine Hebebühne oder ein Treppenlift eingebaut werden kann (Ziff. 9.1.3).

Minimale Kabinengrössen

Die Mindestmasse von Aufzugskabinen sind in Ziff. 9.5.2 erläutert.

  • In neuen Wohnbauten: min. 1.10 x 1.40 m (B x L)
  • In bestehenden Bauten mit kleineren Aufzügen, ist darauf zu achten, dass bei der Sanierung des Aufzugs, die Dimension nicht zusätzlich verringert wird. Bedingt zulässig sind in bestehenden Bauten Aufzüge mit 1.00 x 1.25 m (B x L).
  • Bei übereck angeordneten Türen: min. 1.40 x 1.40 m (B x L), aufgrund der Richtungsänderung von > 45° (Auslegungen SIA 500:2009, A21). Abstand der Türöffnungen möglichst gross wählen.
    Die Standardkabine mit Übereck-Zugängen misst nach ISO, EN 81-70 min. 1.60 x 1.40 m (B x L).

Empfehlung
Die Fachstelle empfiehlt, in Wohnbauten einen Aufzug mit einer Kabinengrösse von 1.10 x 2.10 m (B x L) als Standard zu wählen. Nutzerkomfort und -flexibilität des Gebäudes wird für Alle verbessert: z.B. für Eltern mit Kinderwagen, Personen mit Velo, ältere Besucher mit Rollator, Personen im Rollstuhl, die ein Zuggerät nutzen, für Materialtransport oder Umzügler.

Bewegungsflächen vor dem Aufzug

  • Die Bewegungsfläche vor dem Aufzug kann min. 1.20 x 1.40 m betragen, wenn die Treppenanlage nicht vis-à-vis der Aufzugstüre platziert ist.
  • Abstand zu gegenüberliegenden Treppenabgängen: ≥ 1.40 m (Ziff. 9.5.1)

 

 

 

 

 

 

 

  • Abstand zwischen Schachttüren (Aussenkanten der Türleibung) und seitlich dazu angeordneten Treppen: ≥ 0.60 m (Ziff. 9.5.1)

 

 

 

 

 

 

 

Bedienelemente an der Haltestelle

Der Befehlsgeber darf nicht höher als max. 1.10 m über Boden angebracht werden (Ziff. 9.6.1 und Auslegungen SIA 500:2009, A22).

Die freie Fläche vor dem Befehlsgeber muss wie folgt konzipiert werden (Ziff. 9.6.1 und Auslegung SIA 500:2009, A22):

  • beidseitig min. 0.70 m breit
  • bei Umbau bedingt zulässig nur auf einer Seite
  • Anordnung Befehlsgeber in Nischen nur zulässig, wenn nicht mehr als 0.25 m von der Front zurückversetzt.

Aufzüge_Öff_Zugä_Bauten Dez.2016-3

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis
Ruftasten seitlich in der Leibung sind nicht zulässig, da sie Bedienung und Auffinden erschweren.

Bedienelemente in der Kabine

Für Bedienelemente in der Kabine gelten die Bestimmungen der Norm SN EN 81-70  (Ziff. 9.6.2), daraus ergeben sich folgende Anforderungen:

  • Höhe der obersten Stockwerktaste: max. 1.20 m über Boden
  • Wird ein horizontales Tableau angebracht, befindet sich dieses auf einer Höhe zwischen 0.80 m und 1.10 m (Ziff. 3.7.6).
  • Abstand der Bedienelemente zu den Kabinenecken min. 0.40 m bevorzugt 0.70 m.
  • Mikrophon und Lautsprecher der Gegensprechanlage für Notrufe nicht höher als 1.40 m über Boden für die Kommunikation im Sitzen.

Höhe der Bedienelementen an der Haltestelle und in der Kabine

 

 

 

 

 

 

 

  • Taktil erfassbare Tasten mit fühlbarer Bewegung oder Druckpunkt
  • Bezeichnungen in visuell kontrastierenden Reliefzeichen, vorzugsweise auf dem aktiven Teil der Taste (nach EN 81-70 auch links davon zulässig)
      

Hinweis

  • Die Norm EN 81-70:2021 regelt die Beleuchtung und den visuellen Kontrast der Reliefbezeichnungen im Aufzug.
  • Zielwahlsteuerungen insbesondere in Kombination mit Touchscreen sind für den anpassbaren Wohnungsbau ungeeignet.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste und im Beitrag «Visueller Kontrast».

Empfehlung

Die Norm SIA 500 verlangt im reinen Wohnungsbau keine Stockwerkansage. Damit sich Personen mit Sehbehinderung und ältere Menschen im Gebäude zurechtfinden bzw. orientieren können, empfiehlt die Fachstelle die Verwendung von entweder Reliefbezeichnungen in der Türleibung (1.40 m – 1.60 m über Boden) oder einer akustischen Stockwerkansage.

Weitere Angaben zu Aufzügen, Liftschächten und Bedienelementen sind dem Merkblatt 020 «Aufzugsanlagen» der Schweizerischen Fachstelle entnehmbar. Technische Anforderungen zu Aufzügen sind in der Europäischen Aufzugsnorm EN 81-70 «Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen» geregelt.

 

Stand 02.05.2023

Lift, Lifte, Fahrstuhl, Fahrstühle, Aufzug, Aufzüge