Öffentlich zugängliche Bauten müssen für jede Person ohne Erschwernis oder Hilfe von Dritten zugänglich und nutzbar sein, auch für Personen mit Körper-, Seh- oder Hörbehinderung.

Der Begriff «öffentlich zugängliche Bauten» bezeichnet Gebäude oder Gebäudeteile, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen, die einem bestimmten Personenkreis in einem besonderen Verhältnis zum Dienstleistungsanbieter oder zum Gemeinwesen offen stehen oder in denen persönliche Dienstleistungen angeboten werden (Art. 2, BehiV).

Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) müssen diese Bauten oder Anlagen nach den Grundsätzen einer hindernisfreien Architektur erstellt bzw. angepasst werden, sobald ein Neu- oder Umbau erfolgt, für welchen eine Baubewilligung erforderlich ist. Eine Frist für die bauliche Anpassung bestehender öffentlich zugänglicher Bauten legt das BehiG nicht fest, jedoch gibt es diesbezüglich in einzelnen Kantonen kantonale Vorgaben.

Die  Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt die Anforderungen, welche öffentlich zugängliche Bauten (Kategorie I) erfüllen müssen, um als hindernisfrei zu gelten. Gemäss Konzept für öffentlich zugängliche Bauten (Ziff. 1.1) muss die allgemeine Zugänglichkeit und Nutzbarkeit dieser Einrichtungen für alle Personen, also auch für jene mit einer Körper-, Seh- oder Hörbehinderung erfüllt sein, ohne dass die Hilfe Dritter benötigt wird.

Die Norm SIA 500 definiert vier Unterkategorien öffentlich zugänglicher Bauten (Ziff. 1.3.2.2):

  • Für die Allgemeinheit zugängliche Bauten, z.B. Restaurants, Hotels, Banken, Verkaufsläden, Einkaufszentren, Kinos, Theater, Museen, Versammlungs- und Aufenthaltsräume, Sport- und Wellnessanlagen, Park- und Grünanlagen sowie deren Erschliessung
  • Bauten für eine bestimmte Zielgruppe, z.B. Schulen, Kirchen und Clubs
  • Bauten, in denen Dienstleistungen persönlicher Natur für einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden, z.B. Arztpraxen, Anwaltskanzleien und Architekturbüros
  • Besuchsbereiche in Bauten mit Arbeitsplätzen

Die Anforderungen an öffentliche zugängliche Bauten sind in der Norm in den Kapiteln 3 «Erschliessung», 4 «Orientierung und Beleuchtung», 5 «Raumakustik und Beschallungsanlagen», 6 «Bedienelemente und Beschriftungen», 7 «Spezifische Einrichtungen» und 8 «Alarmierung und Evakuierung» detailliert aufgeführt.