Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a:
1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
2 Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
3 Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
Norm SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für Blinde und sehbehinderte Fussgänger»
Die Norm SN 640 852 «Markierungen; Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger» gilt als Weisung des UVEK im Sinne von Art. 115 (Abs. 1 SSV). Sie regelt verbindlich, wie taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum aussehen und beschaffen sein müssen und welche Funktionen sie erfüllen. Diese Norm kann gegen eine Gebühr beim VSS bezogen werden.
Grundsätzlich gilt bei der Anwendung taktil-visueller Markierungen (SN 640 852, Ziffer 6):
- dass diese nicht an Stelle von Randabschlüssen zur Trennung von Fussgängerbereich und Fahrbahn eingesetzt werden dürfen
- sie dort angebracht werden, wo bauliche Elemente die Sicherheit und Orientierung nicht gewährleisten
- sie dort angebracht werden, wo ein besonderes Bedürfnis besteht (z.B. Beratungsstellen, Spitälern, Haltestellen des öV)
weitere Informationen:
Planung taktil-visueller Markierungen
Ausführung taktil-visueller Markierungen
Die Abmessungen entsprechen dem durch die Fachstelle entwickelten «Leitliniensystem Schweiz». Nach Norm SN 640 852 gelten folgende Bestimmungen (Ziffern 9 und 10):
- Die taktil-visuelle Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn ist sie gelb.
- Taktil-visuelle Markierungen bestehen aus 30 mm breiten Streifen, welche 4-5 mm über den Belag vorstehen, die in einem Abstand von 30 mm angeordnet werden.
- Taktil-visuelle Leitlinien, bestehend aus zwei mal 3 Streifen mit Zwischenraum von 0.27 m, Gesamtbreite 0.57 m
- Abzweigfeld mit 10 parallelen Streifen, 0,57 m x 0,57 m
- Abschlussfeld mit 10 parallelen Streifen, 0,57 m x 0,57 m
- Taktil-visuelle Sicherheitslinien (auf Bahnperrons), bestehend aus 6 parallelen Streifen, Gesamtbreite 0.33 m
- Taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder, Länge min 0,90 m, Breite variabel (min. 0,90 m)
Weitere Informationen und Planungsgrundsätze finden Sie im Merkblatt 114 «Leitliniensystem Schweiz» der Fachstelle.
Einsatzkriterien
Der Einsatz taktil-visueller Markierung im Verkehrsraum erfolgt nach den Grundsätzen und Schutzzielen, die in der VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» aufgeführt sind. Zu beachten sind die Regelungen in den Ziffern 17 „Höhenüberwindung“, 18 „Wegführung“, 24 „Information und Orientierung“ sowie im normativen Anhang (Ziff. 6.3 „Treppen und Treppenwege“, 8.1 punktuelle Querungen“, 8.3 Bahnübergänge mit Schranken und 13.4 „Taktil-visuelle Markierungen“). Taktil-visuelle Markierungen sind demnach in folgenden Situationen erforderlich, sofern die baulichen Elemente der Wegführung nicht ausreichen:
- zum Auffinden von Treppen und Rampen (17),
- zur Sicherung von Treppen, wo ein Weg geradlinig in eine Treppe über geht (Anh. Ziff. 6.3)
- zur Wegführung innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (Fussgängerzonen, Plätze) (Ziff. 18)
- zum Auffinden punktueller Querungen, wo kein erhöhtes Quregefälle vorhanden ist (Anh. Ziff. 8.1.1)
- zur Kennzeichnung der Warteposition vor Schranken an Bahnübergängen (Anh. Ziff. 8.3)
- zur Kennzeichnung der Lage von Masten mit Anforderungsgeräten und taktilen Signalgebern an Lichtsignalanlagen (Anh. Ziff. 8.1.5)
- zur Kennzeichnung von Trottoirüberfahrten gemäss Norm SNR 640 242 «Querungen für den Langsamverkehr; Trottoirüberfahrten» (Anh. Ziff. 8.1.7)
- zur Markierung von Bushaltestellen, insbesondere Kennzeichnung der Einstiegsposition gemäss Merkblatt 120 «Bushaltestellen» und VAböV
- zur Markierung von Strassenbahn- und Bahnperrons gemäss Ausführungsbestimmungen zur AB-EBV, Anh. 2 «Taktil-visuelle Sicherheitsmarkierungen» (Anh. Ziff. 15.5). Dieser Anhang wurde per 1. November 2017 und bis zur nächsten Revision der AB-EBV durch den Leitfaden «Taktil-visuelle Markierung von Bahnperrons» ersetzt.
Um festzustellen, ob im konkrete Anwendungsfall taktil-visuelle Markierungen erforderlich und welche Elemente des systems wie anzuordnen sind, stehen in allen Kantonen spezialisierte Fachpersonen für Orientierung und Mobilität für Beratungen zur Verfügung.
Taktil-visuelle Markierungen dürfen nicht als alleinige Information vor einer Gefahrenstelle warnen, da ihre Interpretation ohne zusätzliche bauliche Elemente die erforderliche Sicherheit nicht gewährleistet. Sie dürfen insbesondere nicht an Stelle von Randabschlüssen zur Trennung von Fussgängerbereich und Fahrbahn eingesetzt werden. Die Markierungen weisen Personen mit Sehbehinderung auf eine besondere Situation hin. Worum es sich dabei handelt, muss an den baulichen Details im Umfeld (z.B. Ampelmast, hohe Haltekante, Randabschluss, weiterführende Leitlinien,…) ertastet werden.
Materialien und taktiler Kontrast zum Untergrund
Voraussetzung für die Erkennbarkeit taktil-visueller Markierungen sind gemäss Anhang (Ziff. 13.4) ebene und dunkle Beläge, auf denen sich die Markierungen deutlich abheben. Die Eignung von Belägen wird in einer Tabelle dargestellt. Neben Zweikomponenten-Kaltplastik welcher maschinell aufgetragen wird können gemäss Norm weitere Materialien (z.B. Naturstein, Verbundstein, Keramik, Kunststoff, Gummi) verwendet werden, sofern Form, Farbe und Abmessungen des Profils gemäss Norm SN 640 852 eingehalten werden.
Weitere Informationen und Planungsgrundsätze finden Sie im Merkblatt 114 «Leitliniensystem Schweiz» der Fachstelle.
Stand 11.04.2024